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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026

02.02.20261 Min. Lesedauer IWW Institut

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.25. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird (Mitteilung des BfJ unter www.iww.de/s7329).

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AUSGABE: MBP 2/2026, S. 21 · ID: 50684115

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