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VertragsrechtOhne Vollmacht des Bauherrn sind Planer nicht zur Änderung von Vertragsfristen ausführender Unternehmer befugt

27.01.20261 Min. Lesedauer

Ein behinderungsbedingt einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abändern. Architekten sind ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt, für diese rechtsgeschäftlichen Änderungen eines Vertrags, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen (OLG München, Urteil vom 22.10.2025, Az. 27 U 4220/24 Bau, Abruf-Nr. 252083).

AUSGABE: PBP 2/2026, S. 2 · ID: 50683466

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