AktivrenteWeiterbeschäftigung eines Rentners: Freie Mitarbeit oder „Aktivrentner-Modell“?
Ein Leser fragt: Wir möchten einen ehemaligen Mitarbeiter, der zum Jahresende in Rente gegangen ist, weiter beschäftigen. Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, soll er als freier Mitarbeiter für unser Unternehmen tätig werden. Was halten Sie von der Überlegung und was müssen wir dazu veranlassen?
Freie Mitarbeit eines Mitarbeiters in Rente: Fast unmöglich
So sehr wir die Überlegung nachvollziehen können, dass Sie bei der Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters im Rentenalter SV-Beiträge sparen wollen, so sehr müssen wir Sie vor der Gestaltung warnen. Es ist das Sparen an der falschen Stelle; aus zwei Gründen:
- Der Trend in Rechtsprechung und praktischer Handhabung (durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund) ist eindeutig: Dass ein Freies-Mitarbeiter-Verhältnis anerkannt wird, ist aktuell der absolute Ausnahmefall. Bei einem Ex-Mitarbeiter ist die Wahrscheinlichkeit noch einmal geringer als bei einem „fremden Kollegen“. Bei Ihrem Ex wird die Deutsche Rentenversicherung Bund immer unterstellen, dass er abhängig beschäftigt ist, weil er in Ihre Organisation eingebunden ist.... als Freier Mitarbeiter einen Strich durch die Rechnung machen wird
- Ihr Freier Mitarbeiter müsste das Honorar (neben der Rente und anderen Einkünften) versteuern. Das schmälert die Begeisterung, für Sie weiter tätig zu werden.
Die Alternative seit 2026: Die neue „Aktivrente“
Wir empfehlen Ihnen stattdessen, das „Aktiv-Rentner-Modell“ ins Auge zu fassen, das Ihnen der Gesetzgeber seit diesem Jahr offeriert. Der offizielle Titel des „Aktivrentengesetzes“ lautet „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“. (Abruf-Nr. 251641). Es ist mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist.
Die „Aktivrente“ ist keine „Rente“
Die gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 21 EStG. Im Kern geht es also, anders als das Wort „Aktivrente“ vermuten lässt, nicht um eine neue Rente. Es geht um Einkünfte, die durch aktive Tätigkeiten im Rentenalter erzielt und regulär der Besteuerung unterliegen würden.
Sie werden jetzt aber über § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei gestellt. Damit handelt es sich um einen Steuerbonus, der einen jährlichen Steuerfreibetrag von schier unglaublichen 24.000 Euro umfasst.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in der Schnellübersicht
Die Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag von 24.000 Euro pro Jahr (= 2.000 Euro pro Monat) sind denkbar einfach. Es muss sich um
- 1. Einnahmen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln,
- 2. die für ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 S. 2 bzw. § 235 SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen, und
- 3. der Arbeitgeber muss für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI (also Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung) entrichtet haben.
Liegen diese drei Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vor, ermäßigt sich der Jahresfreibetrag für jeden Monat um ein Zwölftel, für den die Voraussetzungen nicht erfüllt werden (§ 3 Nr. 21 S. 3 EStG).
Beispiel 1 |
Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung wird weiter fällig Ihr Mitarbeiter M hat am 31.12.2025 die Regelaltersgrenze erreicht. Sie wollen ihn aber als Angestellten mit 2.500 Euro im Monat weiterbeschäftigen Lösung: Von diesem Arbeitslohn müssen Sie Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung einbehalten. M muss von den 2.500 Euro aber nur 500 Euro versteuern. 2.000 Euro im Monat bleiben bei ihm steuerfrei. |
Wer kann die Altersrente nutzen?
Begünstigt sind alle Personen, die ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erhalten. Damit profitieren Bestandsrentner. Abgestellt wird für die Regelaltersgrenze grundsätzlich auf § 35 S. 2 SGB VI, sodass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Weil aber auch die Übergangsregelung des § 235 SGB VI maßgebend ist, wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze für die Geburtsjahre 1947 bis 1963 sowie die für vor dem Geburtsjahr 1947 geltende Regelaltersgrenze von nur 65 Jahren berücksichtigt. Unerheblich ist hingegen, wann die Anforderungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte erreicht wird. Es gilt damit Folgendes:
Geburtsjahrgang vor 1947 | Regelaltersgrenze mit 65 |
Geburtsjahrgang 1947 bis 1963 | Übergangsbereich |
Geburtsjahrgang ab 1964 | Regelaltersgrenze mit 67 |
Beispiel 2 |
G ist am 27.05.1960 geboren worden. Sie als Arbeitgeber und G fragen sich, ab wann er von der neu eingeführten Aktivrente profitieren kann. Lösung: Weil G 1960 und damit im Übergangsbereich geboren wurde, gilt für ihn eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten. Diese erreicht er im September 2026. Damit kann er ab Oktober 2026 von der Aktivrente profitieren. |
Können auch Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren?
Ja. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die GmbH weiterarbeiten, können von der Steuerbefreiung der erforderlichen Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.
Wichtig — Das setzt aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis zuvor schon als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden war.
Und was ist mit Minijobbern?
Hier lautet die Antwort „Nein“. Hintergrund ist, dass Sie als Arbeitgeber bei einem Minijobber zwar regelmäßig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen, sich diese Beitragspflicht aber nicht nach den erforderlichen Normen des SGB VI, sondern nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c sowie § 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI richtet. Damit gilt für Minijob-Arbeitnehmer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze wie bisher die Pauschalversteuerung mit zwei Prozent zulasten des Arbeitgebers.
Die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren
Weil es sich bei § 3 Nr. 21 EStG um eine allgemeingültige Steuerbefreiung handelt, müssen Sie den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Hier wird nicht auf den Jahresbetrag von 24.000 Euro abgestellt, weil der Freibetrag nur zeitanteilig zu berücksichtigen ist (§ 3 Nr. 21 S. 6 EStG).
Wichtig — Der Arbeitslohn ist zwar gemäß § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfrei, er unterliegt aber den Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Damit sind vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzubehalten und abzuführen.
Beispiel 3 |
Ein Mitarbeiter im Alter von 70 Jahren geht einer regulären Anstellung bei Ihnen nach und verdient brutto 1.800 Euro im Monat. Lösung: Bisher mussten Sie die 1.800 Euro dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Infolge der Aktivrente bleiben die 1.800 Euro ab 1/2026 steuerfrei. |
Wichtig — Als Arbeitgeber müssen Sie die nach § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfreien Leistungen in jedem Fall – genauso wie z. B. Kurzarbeitergeld – im Lohnkonto aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG) und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfassen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Fazit — Die neu geschaffene Aktivrente ist dem (äußerst risikobehafteten) Freier-Mitarbeiter-Modell in allen Belangen überlegen. Auch wenn Sie auf den Lohn Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zahlen müssen, überwiegen die Vorteile. Sie haben bzgl. der SV-Thematik Rechtssicherheit und sparen sich Ärger und ggf. teure Nachzahlungen (plus Zinsen) an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Ihr Mitarbeiter profitiert von einem schönen Steuerfreibetrag in Höhe von 24.000 Euro im Jahr.
AUSGABE: PBP 2/2026, S. 25 · ID: 50673416