Häusliches ArbeitszimmerMehrere Musikerräume als ein häusliches Arbeitszimmer – FG begrenzt Abzug auf 1.250 EUR
29.01.20262 Min. Lesedauer
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Das FG Münster (28.8.24, 2 K 1243/20 E, Rev. BFH VIII R 20/25) stuft mehrere im Wohnhaus eines freiberuflichen Musikers betrieblich genutzte Räume als ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer ein und begrenzt den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG auf 1.250 EUR jährlich.
Ein freiberuflicher Dirigent und Betreiber zweier Musikschulen nutzte in seinem Einfamilienhaus mehrere Räume für berufliche Zwecke und machte dafür 45% der Wohnfläche jährlich ca. 15.000 EUR bis 20.000 EUR als Betriebsausgaben für sich und seine mitarbeitende Ehefrau geltend. Das FA erkannte jedoch nur das Arbeitszimmer und Musikzimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR jährlich an.
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