FG HessenFG darf strafgerichtliche Feststellungen verwerten
Das FG Hessen hat klargestellt, inwieweit strafgerichtliche Urteile für Entscheidungen des FG bedeutsam sind (12.3.25, 8 K 1328/21, Abruf-Nr. 250845).
Das FG wies die Klage ab. Seine Entscheidung basiere nicht nur auf der Beweisaufnahme, den vorgelegten Akten, insbesondere den Erkenntnissen der Betriebsprüfung und Steuerfahndung, sowie den Feststellungen in den rechtskräftigen Strafurteilen gegen den Kläger. Vielmehr legt der Senat auch die umfangreichen und sehr detaillierten tatsächlichen Feststellungen in den (zwischenzeitlich rechtskräftigen) Strafurteilen gegen den Kläger zugrunde. Der Senat ist überzeugt, dass diese Feststellungen korrekt sind und mit den Ergebnissen des finanzgerichtlichen Verfahrens decken.
Merke — Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils kann das FG – trotz des herrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes – zulässigerweise auch im Steuerrechtsstreit verwerten und seiner Entscheidung zusätzlich zugrunde legen bzw. diese nutzen, um seine im finanzgerichtlichen Verfahren erlangte Überzeugung zu verifizieren. Das FG kann sich tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen zu eigen machen , wenn diese nach Überzeugung des Senats zutreffend sind. Ausnahme: Die Beteiligten erheben gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substanziierte Einwände und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (BFH 30.7.09, VIII B 214/07).
Der Substanziierungspflicht wird aber nicht bereits dadurch Genüge getan, dass ein Beteiligter schlicht behauptet, es handele bei dem Strafurteil um ein Fehlurteil oder er habe die Tat nicht begangen. Notwendig sind vielmehr konkrete Einwände gegen die strafgerichtlichen Feststellungen, z. B. substanziierte Einwände dagegen, wie das Strafgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beurteilt hat. (CW)
AUSGABE: PStR 3/2026, S. 51 · ID: 50690816