SchwarzarbeitNach strafrechtlicher Verurteilung wegen Schwarzarbeit folgt eine Schadenersatzklage
Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (RV) umfasst nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch die Vollzugsfunktion. Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar den Krankenkassen als Einzugsstellen. Diese werden jedoch lediglich im Auftrag der RV tätig, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Daher ist für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der RV abzustellen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Gesamtsozialversicherung aus dem Jahr 2016. Die Klägerin (K) ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte (B) war geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens. Das Hauptzollamt Kiel (FKS) leitete ein Ermittlungsverfahren gegen B ein, in dem sich herausstellte, dass zwischen 1/2016 und 7/2018 diverse Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Das Ergebnis der Ermittlungen wurde der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) mitgeteilt, um diese auszuwerten, insbesondere die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu berechnen und zu prüfen. Die DRV führte in diesem Zusammenhang eine Betriebsprüfung (BP) durch. Mit Bescheid stellte die DRV die für die ermittelten nicht gemeldeten Arbeitnehmer vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge fest. Das AG verurteilte B wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Das LG Lübeck (25.4.25, 10 O 255/23, Abruf-Nr. 248984) verurteilte B antragsgemäß zur Zahlung von 186.981,71 EUR zzgl. Zinsen. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Anspruch der K auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Merke — Ein Schadenersatzanspruch gegen B als ehemaligen Geschäftsführer setzt voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträge gem. § 266a StGB erfüllt hat. Bei § 266a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
Maßgeblich ist auch die strafrechtliche Verurteilung. Gegen die von K behauptete und in dem Urteil festgestellte Tatbegehung hat B keine Einwände erhoben und die Feststellungen des Amtsgerichts unstreitig gestellt.
Relevanz für die Praxis
Nach § 28e Abs. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbetrags i. S. v. § 28d S. 1 SGB IV. Da ein als juristische Person organisiertes Unternehmen nur durch ihre Vertreter handelt, obliegt die Pflicht, diese Beiträge abzuführen, den Geschäftsführern der Gesellschaft.
Merke — Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält und insbesondere die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, zu denen auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört (BGH 15.10.96, VI ZR 319/95).
Für den Anspruch der K aus § 823 Abs. 2 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit Abschluss von 2019. Maßgeblich ist insoweit die bei der DRV durchgeführte Prüfung, nicht aber bereits die Einleitung des Strafverfahrens.
Merke — Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruchsgründen und dem Schuldner erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, § 199 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung ist der Anspruch der K aufgrund der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen 2016 entstanden. Hiervon hatten die zuständigen Bediensteten DRV als maßgeblich Einrichtung 2019 Kenntnis.
Merke — Bei Behörden, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zählt die Kenntnis des für Regressansprüche zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde (BGH 28.11.06, VI ZR 196/05). Verfügungsberechtigt sind Behörden mit Entscheidungskompetenz für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche unter Beachtung der behördlichen Zuständigkeit (BGH 12.5.09, VI ZR 294/08).
Hier oblag es nicht allein der K, den Schadensersatzanspruch gegen B zu prüfen und durchzusetzen. Diese überwacht – so das LG – zwar als Einzugsstelle nach § 28h Abs. 1 S. 2 SGB IV das Einreichen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und macht nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche geltend. Die Träger der Rentenversicherungen prüfen jedoch die Arbeitgeber auf die Einhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV seien sie ermächtigt, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu erlassen. Die insoweit nach § 28h Abs. 2 SGB IV bestehende Zuständigkeit der Krankenkassen trete gem. § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV zurück.
Merke — Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers umfasst Kontroll- und Vollzugsfunktionen. Es obliegt den Krankenkassen als Einzugsstellen, die Entscheidungen durchzusetzen. Diese sind im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig, denen die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Deshalb ist für den Beginn der Verjährung die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherung maßgeblich (BGH 12.5.09, VI ZR 294/08).
AUSGABE: PStR 3/2026, S. 56 · ID: 50644588