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Drohender Verlust der ExistenzgrundlageForstwirt erbt Forstbetrieb – Rückforderung scheitert

22.01.20262 Min. LesedauerVon Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique

Ein ursprünglich angestellter Forstwirt erhielt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Forstbetrieb gegen lebenslange Altenteilleistungen. Nach Abschluss des notariellen Übergabe- und Altenteilvertrags beendete er seine Angestelltentätigkeit und führte den Forstbetrieb seit 2015 als Einzelunternehmer fort. Der Betrieb bildete fortan seine alleinige wirtschaftliche Existenzgrundlage.

Sachverhalt

Zum übertragenen Vermögen gehörten neben dem Forstbetrieb auch verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen sowie drei vermietete Einfamilienhäuser. Zusätzlich erwarb der Forstwirt mit gesondertem notariellen Vertrag einen zum Betrieb gehörenden Reiterhof, den er anschließend verpachtete. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung.

Nach der Übergabe kam es zum Streit über die Wirksamkeit der Verträge. Die Übergeberin, vertreten durch ihren rechtlichen Betreuer, verlangte die Rückübertragung des Forstbetriebs, des Reiterhofs und der Wohnhäuser. Zur Begründung machte sie geltend, bei Vertragsschluss geschäftsunfähig gewesen zu sein. Zur Durchsetzung erhob sie mehrere Klagen. Nach ihrem Tod wurde das Verfahren durch einen Nachlasspfleger fortgeführt.

Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Forstwirt, einzelne Grundstücke, insbesondere die mit den Wohnhäusern bebauten Flächen, an die Erben zu übertragen. Die Forstflächen verblieben vollständig bei ihm, sodass er den Forstbetrieb ungeschmälert fortführen konnte. Die Rückübertragung der Wohnhäuser wurde später durch Zahlung eines Ablösebetrags abgegolten.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Forstwirt die im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren angefallenen Prozess- und Beratungskosten geltend. Das FA erkannte diese weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen an und erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer Außenprüfung.

Entscheidungsgründe

Das FG gab dem Kläger jedoch Recht. Der Forstbetrieb stelle seine wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Bei einer Rückabwicklung der Übergabe hätte er den Betrieb und damit seine Lebensgrundlage verloren. Die Prozesskosten dienten der Abwehr einer existenzbedrohenden Gefahr und seien daher als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Der Einkommensteuerbescheid wurde aufgehoben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (FG Niedersachsen 15.5.24, 9 K 28/23; BFH VI R 22/24).

ID: 50680956

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