GrundsteuerKeine Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde
Die Neubewertung der Grundsteuer wirft in der Praxis immer wieder die Frage auf, wie weit die Finanzverwaltung bei der Ableitung von Bodenwerten gehen darf. Das FG Düsseldorf hat hierzu mit Urteil vom 22.5.25 (11 K 2040/24 Gr,BG; NZB anhängig, BFH-Az. II B 50/25) klare Grenzen gezogen.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob das Finanzamt berechtigt war, aufgrund eines angeblich abweichenden Entwicklungszustands einen eigenen Bodenwert abzuleiten.
Das zu bewertende Grundstück liegt im Außenbereich, ist 1.020 qm groß und Teil einer weitläufigen Bodenrichtwertzone. Für landwirtschaftliche Nutzung beträgt der Bodenrichtwert 5,50 €/qm, für baureifes Land 90 €/qm.
Das FA bewertete das mit Baumbestand versehene Flurstück mit 90 EUR/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR fest. Die Kläger hielten dem entgegen, dass das Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich liege, im Regionalplan als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ ausgewiesen sei und eine Bebauung nicht zulässig sei. Maßgeblich sei daher der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen.
Das Finanzamt argumentierte, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Mangels passenden Bodenrichtwerts sei dieser nach § 247 BewG abzuleiten.
Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts nach § 247 BewG komme nicht in Betracht, wenn ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden sei.
Entscheidend sei allein die land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Das Grundstück stelle eine besondere Fläche der Landwirtschaft dar. Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu Bauerwartungsland bestehe, sei zwingend der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 EUR/qm anzuwenden.
Praxisfolgen
Die Entscheidung stärkt Grundstückseigentümer im Außenbereich erheblich. Finanzämter dürfen keine eigenen Bodenwerte konstruieren, wenn ein Bodenrichtwert existiert. Maßgeblich ist die rechtliche Nutzbarkeit, nicht eine abweichende tatsächliche Nutzung. Besonders relevant ist das Urteil für Garten-, Freizeit- und extensiv genutzte Flächen im Außenbereich.
Fazit |
Das FG Düsseldorf setzt der Bewertungspraxis der Finanzverwaltung klare Grenzen. Die Grundsteuer darf nicht durch kreative Entwicklungsannahmen erhöht werden. Ob der BFH diese Linie bestätigt, bleibt abzuwarten, die Argumentation des FG ist jedoch überzeugend und praxisnah. |
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