Nachfolge in der LandwirtschaftVerzicht auf Nießbrauch bei Hofübergaben
Der Nießbrauch ist ein zentrales Instrument bei der landwirtschaftlichen Nachfolge. Er ermöglicht es, Hof und Flächen frühzeitig zu übertragen und zugleich die wirtschaftliche Absicherung der Übergeber zu gewährleisten. Eine aktuelle Entscheidung des FG Schleswig-Holstein zeigt jedoch, wer später vorzeitig auf einen vorbehaltenen Nießbrauch verzichtet, verliert unter Umständen die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuergesetz.
1. Nießbrauch in der vorweggenommenen Erbfolge
In der land- und forstwirtschaftlichen Praxis werden Höfe häufig unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Steuerlich kann die Übertragung begünstigt sein, wenn die Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG erfüllt sind. Diese Vorschriften setzen jedoch voraus, dass begünstigtes Betriebsvermögen übertragen und in bestimmter Weise fortgeführt wird. Der spätere Umgang mit dem Nießbrauch kann dabei entscheidend sein.
2. Der entschiedene Fall
Ein Landwirt übertrug seinem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zunächst Hof und Flächen und behielt sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor. Später übertrug er weitere Flächen im Wege einer gemischten Schenkung. In diesem zweiten Vertrag verzichtete er teilweise auf den zuvor vorbehaltenen Nießbrauch. Der Sohn bewirtschaftete anschließend den gesamten Betrieb selbst.
Zudem verpflichtete sich der Sohn aufschiebend bedingt, ein eigenes Grundstück auf die Eltern zu übertragen, falls diese ihren Wohnsitz dorthin verlegen sollten, was später auch geschah.
3. Entscheidung des FG Schleswig-Holstein
Das FG Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 31.3.25 (3 K 28/24), dass der schenkweise Verzicht auf einen vorbehaltenen Nießbrauch nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt ist. Maßgeblich sei, dass nicht der Betrieb als solcher, sondern lediglich einzelne Betriebsgrundlagen zugewendet wurden. Die für die Steuerbefreiung erforderliche Kontinuität der Betriebsübertragung sei damit nicht erfüllt.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass aufschiebend bedingte Gegenleistungen, wie die spätere Grundstücksübertragung, erst zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten sind. Eine Abzinsung zwischen Vertragsschluss und Bedingungseintritt ist unzulässig, soweit § 12 Abs. 3 BewG keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.
4. Folgen für die Nachfolgeplanung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen:
Fazit — Das Urteil macht deutlich, dass der Nießbrauch zwar ein bewährtes Instrument der Hofübergabe ist, steuerlich aber Risiken birgt, wenn er später aufgegeben wird. Für die Praxis bedeutet dass, Nachfolgekonzepte sollten frühzeitig und ganzheitlich geplant werden. Wer steuerliche Begünstigungen sichern will, muss nicht nur die Übertragung selbst, sondern auch spätere Änderungen der Nutzungsrechte im Blick behalten. Nur so lassen sich unerwartete Steuerbelastungen vermeiden.
- Nießbrauchsverzicht: Ein späterer Verzicht auf den vorbehaltenen Nießbrauch führt nicht zu einer steuerlichen Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG.
- Kontinuität: Für die Begünstigung zählt ausschließlich die einzelne Zuwendung im jeweiligen Zeitpunkt, nicht eine Gesamtbetrachtung der Hofnachfolge.
- Aufschiebende Bedingungen: Gegenleistungen, die erst künftig entstehen, sind ohne Abzinsung zu bewerten.
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