Doppelte Hauhaltsführung Aufwendungen für Stellplatz fallen nicht unter die 1.000 Euro-Mietwohnung-Abzugsgrenze
Ein Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung kann auch Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz als Werbungskosten absetzen. Die Aufwendungen für den Stellplatz fallen nicht unter die 1.000-Euro-Mietwohnung-Abzugsgrenze. Das hat der BFH klargestellt.
Im konkreten Fall unterhielt ein Steuerzahler in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Daneben mietete der Steuerzahler einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Die Stellplatzkosten machte er zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend.
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AUSGABE: SSP 2/2026, S. 1 · ID: 50673481