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Außergewöhnliche BelastungFG Düsseldorf: Pflegepauschbetrag kann auch nachträglich geltend gemacht werden

Abo-Inhalt09.01.20264 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entstehen, anstelle der nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag geltend machen. Das FG Düsseldorf hat jüngst in einer erfreulichen Entscheidung bestätigt, dass Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können.

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AUSGABE: SSP 2/2026, S. 4 · ID: 50651425

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