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Beiordnung

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  • Die Beiordnung erfolgt nach § 140 StPO
  • Schwere der Tat bestimmt die Pflichtverteidigung.
  • Frühe Beiordnung beeinflusst das Verfahren strategisch.

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger sichert Beschuldigten eine angemessene Verteidigung. Wann eine Pflichtverteidigung notwendig ist, welche Voraussetzungen gelten und welche strategischen Überlegungen dabei eine Rolle spielen, erläutert dieser Artikel – inklusive relevanter Praxistipps für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie.

Bild: envato
Die Bedeutung der Beiordnung im Rahmen der Pflichtverteidigung

Die Beiordnung eines Verteidigers ist ein zentrales Element der strafprozessualen Verteidigung und gewährleistet die Wahrung der Rechte des Beschuldigten in Strafverfahren. Gemäß § 140 StPO besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung, bei der das Gericht einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiordnet. Dies dient insbesondere dem Schutz der prozessualen Fairness und stellt sicher, dass auch wirtschaftlich weniger leistungsfähige Beschuldigte eine angemessene Verteidigung erhalten. Die gerichtliche Entscheidung über die Beiordnung hängt dabei nicht nur von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ab, sondern auch von der Schwere des Vorwurfs und der Komplexität des Verfahrens.

Voraussetzungen und strategische Aspekte der Beiordnung

Die Pflicht zur Beiordnung ergibt sich insbesondere dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dazu zählen unter anderem schwerwiegende Straftaten mit einer drohenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, aber auch Verfahren, in denen die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Verteidigung erforderlich macht. Für den Rechtsanwalt bietet die Beiordnung nicht nur eine Möglichkeit, einen Mandanten über das Pflichtverteidigersystem zu gewinnen, sondern auch strategische Gestaltungsspielräume. Die Antragstellung auf Beiordnung kann in der Praxis gezielt genutzt werden, um frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, beispielsweise durch Anträge auf Beweiserhebung oder eine aktive Verhandlungsführung. Gleichzeitig sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Pflichtverteidigung zu berücksichtigen, da die Vergütung nach dem RVG festgelegt ist und nicht an frei verhandelbare Honorare heranreicht.

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