PKH/VKH
Bindungswirkung bei unbeschränkter Beiordnung: Auswärtiger Anwalt hat Anspruch auf Reisekosten
RVGprof
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03.11.2024
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Wenn im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO vorgenommen wurde, obwohl diese geboten gewesen wäre, ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren daran gebunden (OVG Bremen 23.