Ordnungsgeldverfahren
Gegenstandswert im Ordnungsmittelverfahren: Voller Hauptsachewert statt pauschalem Abschlag
VE
Urteilsbesprechung
Seite 21
31.01.2026
2 Min. Lesedauer
Im Ordnungsmittelverfahren ist nicht der (fehlende) Streitwert maßgeblich, sondern der auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert – und der ist regelmäßig identisch mit dem Wert der Hauptsache bzw. des Verfügungsverfahrens.