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BetriebsausgabenBetriebs-Pkw: So erschüttern Sie den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung

Abo-Inhalt27.01.20265 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Für betriebliche Pkw sind die Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Weil aber die allgemeine Lebenserfahrung besagt, dass solche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, muss parallel eine Privatentnahme versteuert werden. Die vermeiden Sie, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Pkw gar nicht privat genutzt haben. VVP erklärt, welche Möglichkeiten Ihnen dafür zur Verfügung stehen.

Das Grundprinzip der Betriebs-Pkw-Besteuerung

Befindet sich ein Pkw in Ihrem Betriebsvermögen, können Sie sämtliche durch das Fahrzeug veranlasste Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch insoweit, wie die Kosten auf die private Mitbenutzung entfallen. Weil Sie alle Kosten absetzen, müssen Sie aber parallel für die private Mitbenutzung eine Nutzungsentnahme versteuern, die den Gewinn erhöht.

Die „Ein-Prozent-Regelung“ als Bemessungsgrundlage der Besteuerung

Diese wird regelmäßig mit der „Ein-Prozent-Regelung“ angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Sie müssen also infolge der Möglichkeit, dass Sie den Pkw auch privat nutzen können, pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises Ihres Betriebs-Pkw versteuern. Das gilt nicht nur, wenn Sie Eigentümer sind, sondern auch, wenn Sie den Pkw gemietet oder geleast haben.

Praxistipp — Ist das Fahrzeug nicht zum privaten Gebrauch geeignet, müssen Sie keine Privatentnahme versteuern. Das gilt z. B. für Werkstattwagen oder Lkw (BFH, Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 34/07, Abruf-Nr. 090489).

Besteuerung der Nutzungsmöglichkeit auf zwei Wegen vermeiden

Diese pauschale Besteuerung der Privatnutzung Ihres Betriebs-Pkw kann für Sie teuer werden. Bei einem Pkw mit einem Bruttolistenneupreis von 75.000 Euro sind das z. B. 750 Euro pro Monat. Wichtig zu wissen, dass nicht die tatsächliche Nutzung, sondern schon die Nutzungsmöglichkeit besteuert wird (BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15, Abruf-Nr. 204847). Dieses Ergebnis können Sie auf zwei Wege verhindern, nämlich indem Sie

  • 1. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen oder
  • 2. den Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung widerlegen.

1. Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch

Führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Fahrzeugkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Das kann durchaus eine hohe Steuerersparnis im Vergleich zur Ein-Prozent-Regelung bieten, hat aber einen Nachteil: Damit Ihr Fahrtenbuch anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß sein.

Das bedeutet vor allem, dass es inhaltlich so gestaltet sein muss, dass es eine leichte und einwandfreie Überprüfung sämtlicher der von Ihnen mit dem Pkw getätigten Fahrten ermöglicht. Sie müssen also alle Fahrten gesondert und in fortlaufendem Zusammenhang in geschlossener Form dokumentieren. Dabei müssen Sie erschwerend für jede betrieblich veranlasste Fahrt,

Praxistipp — Bei Privatfahrten genügen die Kilometerangaben zu Beginn und Ende der Fahrt nebst Angabe des Tages und dem Vermerk „privat“ oder „p“. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist die Angabe des Tages, der Kilometerstände sowie der Vermerk „Wohnung/Betrieb“ oder „W/B“ ausreichend.

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt,
  • das Reiseziel mit Ort, Straße und Hausnummer (inkl. Umweg-Strecken),
  • den Reisezweck sowie
  • den Namen des aufgesuchten Geschäftspartners etc. angeben.

2. Anscheinsbeweis für private Mitbenutzung erschüttern

Wollen Sie von der Ein-Prozent-Regelung abweichen, geht am Fahrtenbuch dann kein Weg vorbei, wenn Sie den Pkw teilweise auch privat nutzen. Etwas anderes gilt, wenn Sie den Pkw ausschließlich betrieblich – also zu null Prozent privat – nutzen. Dann haben Sie eine weitere Möglichkeit: Sie können den Anscheinsbeweis der Privatnutzung erschüttern.

Das steckt hinter dem Anscheinsbeweis-Thema

Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die Ihnen zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden („Beweis des ersten Anscheins“). Deshalb dürfen Finanzamt bzw. FG davon ausgehen, dass auch eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 42/09, Abruf-Nr. 130369). Dieser Beweis des ersten Anscheins kann aber durch einen Gegenbeweis entkräftet bzw. erschüttert werden. Dazu müssen Sie einen Sachverhalt nachweisen oder glaubhaft machen, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des nach der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass Sie beweisen, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat.

Wichtig — Die bloße Behauptung, dass Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften (BFH, Urteil vom 13.12.2011, Az. VIII B 82/11, Abruf-Nr. 252244).

So erschüttern Sie den Anscheinsbeweis

Mit der Frage, wie Sie den Anscheinsbeweis erschüttern, hat sich der BFH schon oft beschäftigt. Dazu ist auf jeden Fall erforderlich, dass sich auch in Ihrem Privatvermögen Fahrzeuge befinden. Diese müssen in Status und Gebrauchswert mit Ihrem Betriebs-Pkw vergleichbar sein (BFH, Urteil vom 06.08.2013, Az. VIII R 33/11, Abruf-Nr. 140022). Und auch Ihre haushaltszugehörigen Familienangehörigen (z. B. Ehegatte und volljährige Kinder) müssen über zusätzliche Fahrzeuge verfügen. Dabei gilt: Je geringer die Unterschiede ausfallen, desto leichter ist der Anscheinsbeweis zu erschüttern. Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist nach Auffassung des BFH keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Betriebsfahrzeug zu nutzen (BFH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VIII R 60/06, Abruf-Nr. 100857).

Wichtig — Für die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge stellt der BFH insbesondere auf folgende Kriterien ab: Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige (BFH, Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 42/09, Abruf-Nr. 130369).

Praxistipp — Den Anscheinsbeweis können Sie auch dadurch entkräften, dass eine Privatnutzung aus tatsächlichen Gründen für mindestens einen Monat nicht möglich war. Grund dafür kann sein, dass Sie und Ihre Familienangehörigen das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, infolge eines Fahrverbots oder Auslandsaufenthalts oder wegen eines langwierig reparierten Unfallschadens nicht nutzen konnten. Zudem ist auch dann keine Privatentnahme zu versteuern, wenn das Fahrzeug einem Ihrer Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wurde.

Wichtig — Haben Sie ein Fahrtenbuch geführt und ergibt sich daraus keine Privatnutzung, verwirft das Finanzamt es gern, wenn es teilweise nicht leserlich ist und einige Angaben fehlen. Das führt aber nicht zwingend zum Ansatz der Ein-Prozent-Regelung. Denn auch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann den Anscheinsbeweis entkräften, wenn sich im Privatvermögen vergleichbare Fahrzeuge befinden (BFH, Urteil vom 22.10.2024, Az. VIII R 12/21, Abruf-Nr. 245486).

Mit diesen Argumenten haben Sie beim Finanzamt keine Chance

Den Anscheinsbeweis entkräften Sie nicht, und müssen die potenzielle Privatnutzung versteuern, wenn Sie dem Finanzamt Folgendes vortragen:

  • Sie benennen Zeugen, die die nur betriebliche Nutzung bestätigen. Das genügt nicht, weil nicht sichergestellt ist, dass ein Zeuge immer Kenntnis über die Nutzung des Fahrzeugs hat (BFH, Urteil vom 01.12.2015, Az. X B 29/15, Abruf-Nr. 183159).
  • Sie haben im Privatvermögen zwar ein vergleichbares Fahrzeug, dieses wird aber von Ihrem Ehegatten privat genutzt. Sie müssen die Nutzungsentnahme deswegen versteuern, weil Ihnen das Fahrzeug nicht ständig zur Verfügung steht (FG Münster, Urteil vom 11.05.2017 Az. 13 K 1940/15 E, Abruf-Nr. 195788).

ID: 50681539

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