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GOÄ-Reform/GesetzgebungGOÄ-Reformentwurf: Zuschläge für die Behandlung von Kindern – ein Überblick

Abo-Inhalt27.01.20264 Min. Lesedauer

„Kinderzuschläge“ werden im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden GOÄ-E, gesamter Entwurf bei der BÄK online unter iww.de/s15007) völlig neu geordnet und strukturiert. Diese Zuschläge sind den jeweiligen Leistungen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten der GOÄ-E zugeordnet. Bisher stehen der Zuschlag K1 für Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) zur Verfügung und K2 für Visiten, Besuche etc . (Nrn. 45 bis 62 GOÄ).

Kinderzuschläge nach GOÄ-E bis zum 8. Lebensjahr

Die Altergrenze für diese Zuschläge nach der GOÄ-E ist einheitlich für das vollendete 8. Lebensjahr festgesetzt, während bislang im Rahmen der geltenden GOÄ das vollendete 4. Lebensjahr ausschlaggebend für den Ansatz war.

Neben dem Ansatz bei Kindern sind diese Zuschläge nunmehr im Rahmen der GOÄ-E auch bei Patienten mit mangelnder Einsichtsfähigkeit und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung ansetzbar!

Zudem sind nach der GOÄ-E die Beratungsleistungen von den Zuschlägen nicht erfasst. Generell sind die Zuschläge in Narkose bzw. Sedierung ebenfalls nicht berechnungsfähig, wobei allerdings im Abschnitt D (Anästhesie) gesonderte Zuschläge vorgesehen sind.

Gestaffelte Kinderzuschläge in der GOÄ-E

Als weitere Besonderheit ist zu beachten, dass die innerhalb eines jeweiligen Gebührenordnungsabschnitts genannten Zuschläge nebeneinander berechnungsfähig sein sollen. Diese Option ist abhängig vom jeweils höchsten Gebührenbetrag der berechneten Leistung aus dem jeweiligen Abschnitt. Es gilt dabei in der Regel, dass drei verschiedene Gebührenspannen mit unterschiedlichen Positionen aufgeführt werden, die mit einem „nicht unterschreitbaren Gebührensatz von……Euro bis …..Euro“ bewertet sind (siehe Abschnitt „Darstellung der neuen Zuschlags-Systematik in der GOÄ-E.“

Zwischenfazit — Diese Verfahrensweise der gestaffelten Zuschläge erscheint zwar logisch, stellt jedoch im Rahmen der Rechnungserstellung einen nicht unerheblichen Aufwand dar, der sich zusätzlich als Fehlerquelle erweisen kann und auch mit einem erheblichen Prüfaufwand verbunden ist. Auch die erstellten Rechnungen werden hierdurch entsprechend an Umfang zunehmen, wenn für jeden Gebührenordnungsabschnitt ein gesonderter Ansatz eines Zuschlags erfolgt und die Rechnung mehrere Gebührenordnungsabschnitte umfasst.

Darstellung der neuen Zuschlags-Systematik in der GOÄ-E

Zum besseren Verständnis der Staffelung der Zuschläge werden die entsprechenden Positionen aus der GOÄ-E hier aufgeführt.

Kinderzuschläge gemäß GOÄ-E

Position/Titel/Zusatz/Abrechnungsbestimmung

Bewertung

Nr. 35 GOÄ-E:

Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 20,00 Euro bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Allgemeine Abrechnungsbestimmungen:

Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 35, 36 oder 37 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 35 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 35 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist.

10 Euro

Nr. 36 GOÄ-E:

Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 20,00 Euro bis zu 30,00 Euro bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Abrechnungsbestimmungen identisch wie bei Nr. 35 GOÄ-E

20 Euro

Nr. 37 GOÄ-E:

Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30,00 Euro bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Abrechnungsbestimmungen identisch wie bei Nr. 35 GOÄ-E

30 Euro

Weiterführende Hinweise

ID: 50684639

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