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GW-VerkaufLG Berlin II zur Offenbarung eines Unfallschadens bei GW-Verkauf an Verbraucher

Abo-Inhalt12.01.20264 Min. Lesedauer

Nach und nach kommen die Urteile zu den seit 2022 bestehenden Anforderungen an die Offenbarung von Negativmerkmalen eines Gebrauchtwagens beim Verkauf an einen Verbraucher. Ein Fall vom LG Berlin II basiert auf Vorgängen, wie sie bei seriösen Autohändlern kaum vorkommen werden. Und dennoch ist der Fall lehrreich auch für den seriösen Verkäufer.

Der ziemlich schräge Sachverhalt

Der Autohändler hatte das Fahrzeug selbst für 4.000 Euro im verunfallten Zustand mit Reparaturkosten lt. Gutachten in Höhe von etwa 18.000 Euro gekauft. Nach der Instandsetzung, die ein „Bekannter für ihn kostenlos erledigt hatte“, hatte er das Objekt für 11.000 Euro an eine Verbraucherin verkauft.

Im Kaufvertrag war das Fahrzeug als „Unfall Fahrzeug“ bezeichnet. Eine schriftliche vorvertragliche Information gab es nicht. Als der Käufer von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Unfallschaden teilweise gar nicht und ansonsten nicht fachgerecht beseitigt worden war, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler hielt dagegen. Er habe alle notwendigen auch vorvertraglichen Informationen mündlich erteilt.

Was § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf verlangt

Zum besseren Verständnis muss man sich noch einmal den Wortlaut von § 476 Abs. 1 S. 2 BGB anschauen, der auf jeden Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB (Unternehmer an Verbraucher) anzuwenden ist:

Wortlaut von § 476 Abs. 1 S. 2 BGB

Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

  • 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  • 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Entscheidend ist: Die Abweichung von den „objektiven Anforderungen“, also die Negativabweichungen vom Üblichen, müssen sowohl in der vorvertraglichen Information benannt als auch im Vertrag „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart werden. Fehlt eines von beidem, nutzt es gar nichts, dass das andere perfekt gelöst wurde.

LG Berlin II bestätigt Rücktritt vom Kaufvertrag

Das LG Berlin II bejaht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Es zäumt dabei das Pferd von hinten auf. Es schaut sich erst den Kaufvertrag an. Das kann man so machen, obwohl er chronologisch nicht das erste Dokument ist. Aber wenn es da schon nicht passt, kommt es auf die Frage der vorvertraglichen Information nicht mehr an. Umgekehrt wäre es auch gegangen; denn wenn es an der vorvertraglichen Information fehlt, hätte es auch nicht geholfen, wenn der Vertrag insoweit perfekt gewesen wäre. Letztlich ist die Prüfungsreihenfolge also gleichgültig.

Schon der Kaufvertrag war nicht ausreichend transparent

Das LG stellt zunächst fest, dass die Offenlegung des Unfallschadens im Vertrag gemessen an § 476 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB nicht ausreichend sei. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher über den Inhalt der Vertragsurkunde hinaus mündlich über die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit informiert wird. Dies setze aber eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaften voraus und schließe pauschale Hinweise aus. Es sei damit nicht ausreichend, ein Kraftfahrzeug nur als „Unfallfahrzeug“ zu bezeichnen. Es müssten Informationen zum Umfang des Unfallschadens erfolgen (LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2025, Az. 10 O 66/25, Abruf-Nr. 251925, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).

Zudem müsse – so das LG – die Zustimmung des Käufers dazu in der Vertragsurkunde getrennt von der Zustimmung zum restlichen Hauptvertrag erfolgen.

Wichtig — Diese Ansicht ergibt sich aus dem Wort „gesondert“ im Gesetzestext. Sie ist der Grund dafür, dass in den von Vogel-Forma entwickelten Dokumenten jedes Negativmerkmal vom Käufer einzeln abgezeichnet werden soll.

Schriftliche vorvertragliche Information fehlte – mündliche auch

Eine ausreichende mündliche vorvertragliche Information nach § 476 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 BGB über den Schadenumfang konnte der Händler nicht beweisen. Sein Mitarbeiter als Zeuge hatte ausgesagt, er hätte dem Käufer die Bilder aus dem damaligen Gutachten gezeigt. Das Gericht wurde aber nicht überzeugt, dass damit das Vorliegen eines Schadens mit (bei seriöser Instandsetzung) Reparaturkosten weit über dem damaligen Wert offengelegt wurde.

Wichtig — Über das Urteil hinaus: Es wird nur selten gelingen, das Gericht von einer ausreichenden mündlichen vorvertraglichen Information zu überzeugen. Ohne eine vom Verbraucher im Sinne einer „Quittung“ gegengezeichneten schriftlichen vorvertraglichen Information wird der Händler regelmäßig auf verlorenem Posten stehen.

Dass der Käufer die Fotos vom Unfallschaden gesehen hatte, ändert daran nichts. Denn § 422 BGB (Wer in Kenntnis eines Mangels kauft, kann wegen dieses Mangels nicht reklamieren) findet beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung mehr. So steht es in § 475 Abs. 3 S. 2 BGB.

Fazit — Wer einen Unfallschaden nur substanzlos offenbart, wird scheitern. Der beste Weg ist es, das Schadengutachten – wenn vorhanden – oder sonstige Dokumente beizufügen.

AUSGABE: ASR 2/2026, S. 5 · ID: 50671808

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