SozialversicherungspflichtLSG Rheinland-Pfalz klärt Status von drei Minderheits-GGf einer Kfz-Werkstatt-GmbH
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) ist sowohl für die GGf als auch das Unternehmen von essenzieller Bedeutung. Eine falsche Einstufung kann böse Folgen haben. Dies zeigt ein Fall dreier GGf einer Kfz-Werkstatt, den das LSG Rheinland-Fall entschieden hat. ASR stellt den Fall und Folgen auf die Praxis vor.
Status von drei Minderheits-GGf einer Kfz-Werkstatt strittig
Eine Kfz-Werkstatt-GmbH wurde von drei GGf geleitet, die je mit 1/3 am Unternehmen beteiligt und für unterschiedliche Ressorts zuständig waren. Alle drei waren von § 181 BGB befreit. Die Beschlussfassung erfolgte mit einfacher Mehrheit. Es war geregelt, dass jeweils zwei GGf gemeinsam, alternativ ein GGf mit einem Prokuristen, die GmbH gemeinschaftlich vertreten konnten. Im Innenverhältnis war für außerordentliche Geschäfte eine Mehrheit der Gesellschafterversammlung von 75 Prozent der Stimmen erforderlich (z. B. Erwerb von anderen Unternehmen, Verpachtung von Grundstücken etc.). Die Geschäftsführerverträge aus dem Jahr 2013 waren fast wortgleich. Für besondere Geschäfte war die Genehmigung der Gesellschafterversammlung erforderlich, z. B. Grundstücksgeschäfte, Aufnahme von Krediten etc.
Die vertragliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche. Die Jahresgrundvergütung belief sich für jeden GGf auf 30.000 Euro zzgl. eines 13. Monatsgehalts. Darüber hinaus wurde jeweils eine zehnprozentige Gewinntantieme gewährt. Der Urlaubsanspruch belief sich auf 30 Tage im Jahr. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall betrug sechs Wochen. Die Anstellungsverträge waren unbefristet. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die GGf nicht abgeführt.
Nach einer Betriebsprüfung 2018 erging ein Bescheid über eine Nachforderung von 258.325,55 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2014 bis 2018 an die GmbH. Aus Sicht des Prüfers waren die drei GGf abhängig beschäftigt. Keiner konnte über seine Anteile maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Es gab keine umfassende Sperrminorität.
LSG Rheinland-Pfalz: GGf sind abhängig beschäftigt
Die GmbH wehrte sich, unterlag aber vor dem SG Trier und auch vor dem LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.02.2024, Az. L 2 BA 1/23, Abruf-Nr. 250285):
Die Entscheidung des SG Trier
Die Richter des SG führten als Merkmale abhängiger Beschäftigung an
- persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und
- Unterliegen eines umfassenden Weisungsrechts des Arbeitgebers.
Als Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit nannten die Richter
- eigenes Unternehmerrisiko,
- Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
- Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft,
- im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und
- als primäres Merkmal die Beteiligung:
- Mehr als 50 Prozent Beteiligung: selbstständige Tätigkeit
- Bei einer geringeren Beteiligung: grundsätzlich abhängige Beschäftigung
- Bei exakt 50 Prozent Beteiligung muss für eine selbstständige Tätigkeit eine echte oder qualifizierte (umfassende) die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität hinzukommen.
Nach Maßgabe der Grundsätze seien die GGf im Urteilsfall abhängig beschäftigt. Sie seien nur mit je 1/3 am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Der Gesellschaftsvertrag regle, dass Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssten. Keiner der GGf wäre somit in der Lage gewesen, Weisungen der GmbH zu verhindern, die ihm als Gf der GmbH erteilt worden waren. Die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkung der Tätigkeit der GGf im Innenverhältnis für „außergewöhnliche Rechtsgeschäfte“ unterwerfe die GGf für eine Vielzahl möglicher Tätigkeiten einem Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung und schränke die Gestaltungsfähigkeit der GGf weiter ein. Hieraus ergebe sich, dass die GGf für sich genommen im Innenverhältnis gerade nicht „schalten und walten könnten“ wie sie dies wollten.
Die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz
Das LSG hält die Ausführungen des SG für zutreffend und hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG abgelehnt (BSG, Beschluss vom 22.04.2025, Az. B 12 BA 8/24 B, Abruf-Nr. 250288).
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die Kapitalbeteiligung unter Berücksichtigung einer die gesamte unternehmerische Tätigkeit umfassende Sperrminorität ist das wesentliche Kriterium für die Einstufung minderbeteiligter GGf. Selbst bei Familienunternehmen bzw. Unternehmen, in denen beide Ehepartner sämtliche Anteile am Unternehmen halten, eine Bürgschaft für das Unternehmen bzw. die Mitgesellschafterin unterzeichnet wurde, frei agiert werden kann, der GGf „Kopf und Seele“ des Unternehmens ist, reichen diese Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit regelmäßig nicht aus.
Eine falsche sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Selbstständiger kann mit immensen Beitragsnachforderungen verbunden sein. Aber auch eine falsche Einstufung als abhängig beschäftigt kann negative Folgen mit sich bringen, wenn man im Fall der Fälle z. B. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Zudem werden fälschlicherweise gezahlte Beiträge grundsätzlich nur innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren zurückerstattet. Klarheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dieses sollte nicht nur bei Zweifelsfällen eingeleitet werden, sondern auch wenn sich die Verhältnisse maßgeblich ändern, etwa in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmen.
AUSGABE: ASR 2/2026, S. 12 · ID: 50634219