Außenprüfung
Außenprüfung: Nicht jeder Mitwirkungsverstoß schließt Entschädigung bei Strafverfolgung aus
PStR
21.04.2025
7 Min. Lesedauer
Legt der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, verursacht er damit nicht ohne Weiteres in grob fahrlässiger Weise seine spätere Strafverfolgung.