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AußenprüfungAußenprüfung: Nicht jeder Mitwirkungsverstoß schließt Entschädigung bei Strafverfolgung aus

Abo-Inhalt21.04.20257 Min. LesedauerVon RiOLG Dr. Markus Ebner, LL.M., Nürnberg

| Legt der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, verursacht er damit nicht ohne Weiteres in grob fahrlässiger Weise seine spätere Strafverfolgung. |

Sachverhalt

AUSGABE: PStR 6/2025, S. 125 · ID: 50365239

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