Kündigungszugang
Zugang, Beweis, Einwurf-Einschreiben: Was ArbG beim Zugang der Kündigung beweisen müssen
Die Beweislast für den Zugang einer Kündigung trägt der ArbG. Aus einem Einwurf-Einschreiben allein folgt noch kein Anscheinsbeweis für den Zugang.
