Vertragsarztrecht
Einmal abgerechnet, für immer gestrichen? Das gilt für die EBM-Nrn. 01747 und 01748
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01.07.2025
4 Min. Lesedauer
Die Leistungen nach den EBM-Nrn. 01747 und 01748 EBM (Aufklärungsgespräch und Durchführung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysmen) können nur ein einziges Mal durch den Vertragsarzt abgerechnet werden, da der Versicherte ...