Güterrecht
Verjährungsbeginn nach Abschaffung des § 1378 Abs. 4 BGB geklärt
Für den Beginn der Verjährung eines güterrechtlichen Anspruchs des nicht erbenden Ehegatten ist nach der Abschaffung des § 1378 Abs. 4 BGB nicht mehr entscheidend, ob der Überlebende wusste, dass er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ...