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KindschaftsrechtSo lautet die Kostenentscheidung, wenn eine Tatsache verschwiegen wird

Abo-Inhalt21.04.20252 Min. LesedauerVon RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

| Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache dem Vortrag einer unwahren Tatsache nicht gleich steht. |

Sachverhalt

AUSGABE: FK 5/2025, S. 84 · ID: 50145783

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