Haushaltsgegenstände
Nutzungsvergütung für einen Haushaltsgegenstand ist auch ohne Antrag zuzusprechen
Der BGH stellt Folgendes klar: Um eine Nutzungsvergütung (§ 1361a Abs. 3 S. 2 BGB) festzusetzen, bedarf es keines diesbezüglichen Sachantrags des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten.
