
Staffelmiete
Für den Wert der künftigen Mietsenkung kommt es auf den 42-fachen Überschreitungsbetrag an
Bei Staffelmietverträgen wird der Gegenstandswert nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag (= 3 ½ Jahre) berechnet (§ 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Das gilt nach dem BGH auch, wenn erklärt werden soll, dass die Miete ...