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KostenfestsetzungDarlegung tatsächlicher Anhaltspunkte für Notwendigkeit einer Vorpfändung

Abo-Inhalt29.07.202529 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
  • Der Schuldner war mit seiner Zahlungsverpflichtung trotz Titulierung und mehrfacher Zahlungsaufforderung säumig. Insbesondere ist er nach Zustellung des Vollstreckungstitels am … nicht tätig geworden.

| In VE 25, 122 haben wir darüber berichtet, dass lt. BGH die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO als notwendige Vollstreckungskosten i. S. d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO gegenüber dem Schuldner nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger konkrete tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, die im Zeitpunkt der Vorpfändung die Besorgnis einer Gefährdung der Forderung begründeten. Es reicht nicht, dass nur keine Zahlung erfolgt ist oder dass eine Vorpfändung theoretisch zulässig war. Der folgende Beitrag schließt hieran an und gibt dem Gläubiger im Rahmen der Kostenfestsetzung Argumentationshilfen und eine Musterformulierung nebst Checkliste. |

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AUSGABE: VE 8/2025, S. 141 · ID: 50469378

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