Öffentliches Recht„Keinen Bock auf Schule“ befreit nicht von der Schulpflicht
Eltern müssen sicherstellen, dass ihre Kinder eine Schule besuchen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder sich dagegen entschieden haben (VG Bayreuth 27.6.25, B 3 K 24.419, Abruf-Nr. 250072; B 3 K 24.420 Abruf-Nr. 250073).
Die Eltern widersetzten sich der Verpflichtung, ihre Kinder zur Schule zu schicken, da die Kinder selbst entschieden hatten, nicht zur Schule gehen zu wollen. Ein Schulbesuch sei nur unter bestimmten Bedingungen akzeptabel, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße. Es sei ihnen im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.
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AUSGABE: FK 2/2026, S. 22 · ID: 50665778