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Feb. 2026

Blitzlicht MandatspraxisKann eine Gewaltschutzanordnung verlängert werden?

12.01.20262 Min. Lesedauer

Nach dem GewSchG sind Schutzmaßnahmen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i. d. R. zu befristen. Leider ist es in der Praxis häufig erforderlich, dass Schutzanordnungen verlängert werden müssen.

Beispiel

Gegen den Ehemann (M) hat das FamG eine einstweilige Anordnung mit Kontakt- und Näherungsverbot erlassen. Die Ehefrau (F) befürchtet, dass es nach Ablauf der Schutzfrist wieder zu Problemen kommt. Sie fragt ihren RA, ob eine Fristverlängerung erwirkt werden kann und ob es dazu erst eines erneuten Vorfalls bedarf.

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AUSGABE: FK 2/2026, S. 24 · ID: 50665833

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