ElternzeitBesonderer Kündigungsschutz vor Teilabschnitten einer Elternzeit
Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (5.11.25, 11 SLa 394/25, Abruf-Nr. 251795). Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es, den ArbN davor zu schützen, dass der ArbG ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der ArbN, der sich zulässiger Weise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den ArbG einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden ArbN in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig.
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