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Juni 2021

RefresherEBM-Leistungen, die für Hausärzte nicht berechnungsfähig sind – und Ausnahmen!

31.05.202160 Min. Lesedauer

| Der Gesetzgeber hat in § 87 SGB V speziell für Leistungen der hausärztlichen Versorgung eine weitgehende Pauschalierung vorgegeben. KBV und Krankenkassen haben dies im EBM bereits 2008 durch die Einführung von Versichertenpauschalen mit Einbeziehung diverser EBM-Positionen umgesetzt, die vor diesem Zeitpunkt noch als Einzelleistungen berechnungsfähig waren. Dieser Beitrag geht auf diejenigen EBM-Leistungen ein, die in diesem Zusammenhang von Hausärzten (und Kinder- und Jugendärzten) nicht berechnet werden können und zudem auf drei Ausnahmefälle, in denen eine Abrechnung doch möglich ist! |

Die von Hausärzten nicht berechnungsfähigen EBM-Ziffern

In der Präambel zum Kapitel 3 (Kinder- und Jugendärzte: Kapitel 4) ist explizit aufgelistet, welche EBM-Ziffern Hausärzte, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, abrechnen können. Alle dort nicht genannten EBM-Ziffern sind für Hausärzte nicht berechnungsfähig. Dies betrifft im Wesentlichen

  • Nr. 01420: Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des G-BA (94 Punkte bzw. 10,46 Euro),
  • Nr. 01440: Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung berechnungsfähiger Positionen (352 Punkte bzw. 39,16 Euro),
  • Nr. 01610: Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze – Muster 55 (14 Punkte bzw. 1,56 Euro),
  • Nr. 01612: Konsiliarbericht eines Vertragsarztes vor Aufnahme einer Psychotherapie (37 Punkte bzw. 4,12 Euro),
  • Nr. 02100: Infusion (67 Punkte bzw. 7,45 Euro),
  • Nr. 02320: Einführung einer Magenverweilsonde (48 Punkte bzw. 5,34 Euro),
  • Nr. 02322: Wechsel/Entfernen eines suprapubischen Blasenkatheters (53 Punkte bzw. 5,90 Euro),
  • Nr. 02323: Legen/Wechsel eines transurethralen Blasenkatheters (68 Punkte bzw. 7,56 Euro),
  • Nrn. 02340/02341: Punktionen (45/137 Punkte bzw. 5,01/13,24 Euro),
  • Nr. 02350: Fixierender Verband (144 Punkte bzw. 16,02 Euro),
  • Nr. 02360: Behandlung mit Lokalanästhetika (94 Punkte bzw. 10,46 Euro).

Alle genannten – sowie einige weitere von Hausärzten nicht berechnungsfähige – Leistungen wurden 2008 rechnerisch mit ihrem durchschnittlichen Fallwert bei der Bewertung der Versichertenpauschalen berücksichtigt und gelten mit deren Abrechnung als abgegolten.

1. Besonderheit: Nr. 01610

Es gibt Fallgestaltungen, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet wird, der Hausarzt aber das Muster 55 (Definition des Chronikers, AAA 10/2016, Seite 2) ausstellt. Daher ist seit dem 01.04.2020 die Nr. 01610 ausnahmsweise dann von Hausärzten berechnungsfähig, wenn im Quartal keine Versichertenpauschale abgerechnet wird.

2. Besonderheit: Notfalldienst

Im Notdienst oder bei Notfallbehandlungen sind die genannten EBM-Ziffern auch für Hausärzte berechnungsfähig. Dies gilt ebenso für EBM-Leistungen aus anderen Facharztkapiteln.

Beispiel

Im Notfalldienst wird eine Infusion gelegt und ein fixierender Zinkleimverband mit Einschluss eines großen Gelenks angelegt. Neben der Notfallpauschale nach den EBM-Nrn. 01205 ff. können auch die Nr. 02100 für die Infusion und die Nr.  02350 für den fixierenden Verband berechnet werden.

3. Besonderheit: Warzenbehandlung mittels Kryotherapie

Im Anhang 1 des EBM finden sich diverse Leistungen, die nicht gesondert berechnungsfähig sind, weil sie als Teilleistungen entweder in den Versichertenpauschalen oder in anderen Gebührenpositionen enthalten sind.

Unklarheiten gab und gibt es immer noch hinsichtlich der Entfernung von Warzen: Im Anhang 1 des EBM sind

  • sowohl die Entfernung und/oder Nachbehandlung von
    • bis zu fünf plantaren, palmaren, sub- oder paraungualen Warzen oder
    • vergleichbaren Hautveränderungen
  • als auch die Kryotherapie aufgeführt.

Allerdings enthält die Anlage 1 des EBM den entscheidenden Zusatz, dass die dort genannten Leistungen berechnungsfähig sind, wenn sie im EBM als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind. Dies ist bei der Warzenentfernung mittels Kryotherapie der Fall, nämlich im Rahmen der EBM-Nr. 02300.

Nach der Präambel zum Abschnitt 2.3 des EBM ist unter einem operativen Eingriff die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut zu verstehen. Mit welcher Methode dies geschieht, ist unbeachtlich; die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut muss also nicht mit einem Skalpell oder Laser erfolgen.

Bei der Anwendung der Kryotherapie zur Behandlung von Hautveränderungen wie Warzen, Kolloiden etc. wird in den behandelten Hautarealen eine Nekrotisierung der Haut erzeugt und damit eine Eröffnung der Haut bewirkt. Es handelt sich dabei also um einen kleinen operativen Eingriff, für den die EBM-Nr. 02300 berechnet werden kann. Die Nr. 02300 ist jedoch auch dann, wenn mittels Kryotherapie mehrere Warzen entfernt werden, nur einmal berechnungsfähig.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: AAA 6/2021, S. 4 · ID: 47430120

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