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RefresherBesuche von NäPa, MFA oder „Helferin“

16.05.2022208 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind Hausbesuche bei den Patienten durch nichtärztliches Personal eine Entlastung und können eine sinnvolle Ergänzung zum Praxis-Portfolio darstellen. Bei bestimmten Patienten hat sich das gerade im Rahmen der Coronapandemie bestätigt. Der EBM sieht zunächst die Besuche fortgebildeter, nichtärztlicher Praxisassistenten und -assistentinnen (NäPa) vor, bei der Privatliquidation steht Nr. 52 GOÄ im Fokus (Download zum Beitrag online unter iww.de/s6450). |

NäPa-Besuche nach EBM

Für NäPa-Besuche stehen seit 2015 die EBM-Nrn. 03062 und 03063 zur Verfügung, zudem erfolgte 2017 eine Aufwertung durch Zuschläge (für Nr. 03062 der Zuschlag nach Nr. 03064 [20 Punkte], für Nr. 03063 der Zuschlag nach Nr. 03065 [14 Punkte]). Für die Abrechnung dieser Ziffern bedarf es einer Genehmigung der KV. Die detaillierten Voraussetzungen sind in der Präambel zum Abschnitt 3.2.1.2 des EBM aufgeführt.

Merke | Waren beide Besuchsleistungen anfangs nur dann berechenbar, wenn im selben Quartal auch eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde, wurde diese Regelung zum 01.10.2020 gelockert. Seitdem reicht auch die Abrechnung einer Versichertenpauschale im Vorquartal aus.

Bei allen NäPa-Besuchen sind Wegekosten in der Gebühr enthalten, diese können nicht gesondert abgerechnet werden. Neben den Nrn. 03062/03064 und 03063/03065 sind an zusätzlichen Leistungen lediglich

  • Leistungen des Abschnitts 32.2 (Allgemeine Laboruntersuchungen) sowie
  • die Nr. 03322 (Langzeit-Blutdruckmessung) und
  • die Nr. 31600 (Postoperative Betreuung) abrechenbar.

Neben ärztlichen Besuchen (Nrn. 01410, 01413, 01415, 01418) sind die Nrn. 03062 und 03063 nur in begründeten Einzelfällen berechnungsfähig. Zudem sind im hausärztlichen Bereich die Nrn. des Abschnitts 38 nicht neben den Nrn. 03062 und 03063 abrechenbar.

EBM-Nrn. zu NäPa-Besuchen und NäPa-Zuschlägen

Ziffer

Leistung

Punkte

Euro*

03062

Hausbesuch einer NäPa

166

18,70

03063

Hausbesuch einer weiteren Person in Zusammenhang mit der Nr. 03062

122

13,74

03064

Zuschlag zur Nr. 03062

20

2,25

03065

Zuschlag zur Nr. 03063

14

1,58

Mit der Einführung des Abschnitts 38 in den EBM im Jahr 2016 wurde u. a. auch die Möglichkeit für Fachärzte gegeben, NäPa-Besuche höherwertig abrechnen zu können. Für MFA-Besuche ohne NäPa-Qualifikation wurden für Haus- und Fachärzte zwei gleichwertige Leistungen eingeführt, und zwar die EBM-Nr. 38100 für den Besuch in der Häuslichkeit oder im Heim und die Nr. 38105 für den Mitbesuch, ebenso in der Häuslichkeit oder im Heim. Gleichzeitig wurden Zuschläge eingeführt, wenn diese Besuche von fortgebildeten NäPas durchgeführt werden, allerdings nur für Besuche in Heimen und anderen beschützenden Einrichtungen. Dies sind die Nrn. 38200 und 38205.

In 2017 wurde dann die noch fehlende Lücke geschlossen mit Zuschlagspositionen für die Besuche von NäPas aus Facharztpraxen in der Häuslichkeit des Patienten: Es handelt sich um die Nr. 38202 für den Erstbesuch und die Nr. 38207 für den Mitbesuch. Die Nrn. sind für Hausärzte nicht berechnungsfähig, d. h., Hausärzte können NäPa-Besuche ohne Genehmigung in der Häuslichkeit nur wie MFA-Besuche abrechnen (Nrn. 38100 bzw. 38105)!

Weitere EBM-Nrn. zu Besuchen durch nichtärztliches Personal sowie Zuschläge

Ziffer

Leistung

Punkte

Euro*

38100

MFA-Hausbesuch (berechnungsfähig von allen Fachgruppen)

76

8,56

38105

MFA-Mitbesuch (alle Fachgruppen)

39

4,39

38200

Zuschlag zur Nr. 38100 bei NäPa-Einsatz und Besuch im Heim (Hausärzte und die meisten Fachgruppen)

90

10,14

38205

Zuschlag zur Nr. 38105 bei NäPa-Einsatz und Mitbesuch im Heim (Hausärzte und die meisten Fachgruppen)

83

9,35

38202

Zuschlag zur Nr. 38100 bei NäPa-Einsatz und Besuch zu Hause (nur Fachärzte)

90

10,14

38207

Zuschlag zur Nr. 38105 bei NäPa-Einsatz und Mitbesuch zu Hause (nur Fachärzte)

83

9,35

Helferinnenbesuche nach GOÄ (UV-GOÄ)

In der GOÄ (sowie UV-GOÄ) ist die Abrechenbarkeit deutlich übersichtlicher. Es gibt die Nr. 52 GOÄ (100 Punkte), die aber inklusive Wegegeld nur einfach abrechenbar ist (UV-GOÄ: 6,88 Euro, allgemeine Heilbehandlung). Eine Abrechnung neben ärztlichen Besuchen (Nrn. 50, 51 GOÄ) ist nicht möglich. Werden im selben häuslichen Umfeld mehrere Patienten besucht, ist für jeden Patienten die volle Gebühr berechenbar. Von den Unzeitzuschlägen ist ausschließlich der Zuschlag „E“ für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Besuche abrechenbar.

Erfreulich ist die Möglichkeit, neben der Nr. 52 GOÄ weitere, im Legendentext nur beispielhaft aufgeführte Leistungen abrechnen zu können, die nicht vom Arzt selbst oder in seiner Anwesenheit durchgeführt werden müssen.

Nr. 52 GOÄ und Nr. 52 UV-GOÄ

Ziffer

Leistung

Punkte

Euro

Nr. 52 GOÄ

Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)

100

5,83

Nr. 52 UV-GOÄ

6,88 (Allgemeine Heilbehandlung)

(Anm. d. Red.: Dieser Beitrag wurde am 16.05.2022 aktualisiert.)

AUSGABE: AAA 4/2021, S. 11 · ID: 47282065

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