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LiquidationsrechtAbrechnung gemäß GOÄ: 5 Tipps zur korrekten Rechnungslegung
Abo-Inhalt 05.06.2024 4 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
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Hinweis an Redaktion
| Die GOÄ ist ein Dauerbrenner! Bekanntermaßen wurden die Abrechnungsziffern bisher nur selten vom Gesetzgeber geändert (nennenswert zuletzt zur Leichenschau im Jahr 2002, siehe „Faktenblatt Leichenschau 2020“ im AAA-Downloadbereich unter iww.de/s7817), die GOÄ-Novelle lässt weiter auf sich warten. Die Fragen um die korrekte GOÄ-Rechnung reißen dennoch nicht ab. Vor diesem Hintergrund und der aktuellen BGH-Entscheidung finden Sie in diesem Beitrag fünf zentrale Punkte für eine akkurate und rechtssichere Abrechnung gemäß GOÄ, die Ihnen beim Liquidieren als Hilfe dienen sollen. |
Inhaltsverzeichnis
- Tipp 1: GOÄ gilt bei Abrechnung von ärztlichen Leistungen
- Tipp 2: Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher
- Tipp 3: Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung können Nachfragen ersparen
- Tipp 4: Begründen Sie Steigerungssätze oberhalb des Schwellenwerts auf die einzelne Leistung bezogen
- Tipp 5: Analogabrechnung ermöglicht GOÄ-Abrechnung nicht enthaltener Leistungen – nutzen Sie Auslegungshilfen
Ausgabe: 6/2024, S. 12 · ID: 50044675
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