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HIV-PräexpositionsprophylaxeGenehmigung zur Abrechnung von PrEP- Leistungen seit dem 01.07.2024 leichter zu haben

27.06.202487 Min. Lesedauer

| Zum 01.07.2024 werden die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP; EBM-Nrn. 01920, 01921 und 01922) gelockert. Ärzte können PrEP-Leistungen bereits seit dem 01.09.2019 bei Versicherten mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko abrechnen, sofern diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist eine spezielle Abrechnungsgenehmigung, deren Voraussetzungen in Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt sind. |

KBV und Krankenkassen haben einige Erleichterungen beschlossen, die für diese Abrechnungsgenehmigungen ab dem 01.07.2024 gelten:

Merke | Die Änderungen sind lediglich relevant für diejenigen Ärzte, die nicht über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügen. Für Ärzte mit einer solchen Genehmigung ändert sich nichts!

PrEP-Leistungen: Bewertung der EBM-Nrn. 01920 bis 01922

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

01920

Beratung vor Beginn einer HIV-Präexpositionsprophylaxe

163 Punkte

01921

Einleitung einer HIV-Präexpositionsprophylaxe

163 Punkte

01922

Kontrolle im Rahmen einer HIV-Präexpositionsprophylaxe

163 Punkte

  • Die Dauer der geforderten Hospitation in Präsenz in einer Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-PrEP-Patienten beträgt statt bisher 16 Stunden nur noch 8 Stunden. Die praktischen Inhalte der Hospitation wurden konkretisiert.
  • Die Hospitation kann in zwei zeitlich voneinander getrennten Modulen angeboten werden. Im begründeten Einzelfall können – unter der Berücksichtigung bestehender regionaler Versorgungsdefizite – davon vier Stunden online erfolgen.
  • Der Nachweis von fachlicher Kompetenz durch die Präsenz bei der Behandlung wurde von mindestens 15 auf mindestens 7 Personen mit HIV-PrEP reduziert.
  • Die theoretischen Kenntnisse im Bereich HIV/Aids, HIV-PrEP und sexuell übertragbare Infektionen (8 Fortbildungspunkte innerhalb eines Jahres vor Antragstellung) können auch durch Online-Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
  • Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung müssen Ärztinnen und Ärzte die selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 6 statt bisher 10 Personen mit HIV-PrEP nachweisen. Der jährliche Erwerb von 8 Fortbildungspunkten im Bereich HIV/Aids, HIV-PrEP und sexuell übertragbare Krankheiten kann zukünftig auch durch Online-Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

AUSGABE: AAA 7/2024, S. 3 · ID: 50069071

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