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Feb. 2025

Leserforum KassenabrechnungPflegeheim-Vertrag: Nur koordinierender Vertragsarzt darf EBM-Nr. 37105 abrechnen!

Abo-Inhalt 10.12.2024 1 Min. Lesedauer

| Frage: „Wir haben eine Frage zur Berechnungsfähigkeit der EBM-Nr. 37105: Wir betreuen als Hausärzte ein Alten- und Pflegeheim im Rahmen eines Betreuungsvertrags. Nun hat uns eine gesetzliche Krankenkasse kontaktiert, weil wir diese Position bei einer Patientin abgerechnet haben, bei der ein Facharzt für Psychiatrie/Neurologie diese Position bereits fünf Tage zuvor abgerechnet hatte. Dieser Kollege hatte von uns keine Überweisung in dem Quartal erhalten und es handelt sich auch nicht um ein psychiatrisches Pflegeheim. Wer darf die Nr. 37105 abrechnen?“ |

Antwort: Die EBM-Nr. 37105 (bewertet mit 275 Punkten) können Sie dann abrechnen, wenn Sie nach Ihrem Vertrag mit dem Pflegeheim der koordinierende Vertragsarzt im Sinne des § 2 der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV–Ä) sind. Der Facharzt, in Ihrem Fall der Psychiater/Neurologe, ist in der Regel „nur“ kooperierender Vertragsarzt im Sinne von § 3 der Anlage 27 BMV–Ä und kann

  • entweder die EBM-Nr. 37100 (125 Punkte)
  • oder die EBM-Nr. 37102 (125 Punkte) abrechnen,
  • nicht jedoch die EBM-Nr. 37105!

Wenn Sie also in Ihrem Pflegeheimvertrag als koordinierender Vertragsarzt bezeichnet sind, sollten Sie dies der Krankenkasse so mitteilen. Ihre Abrechnung der Nr. 37105 ist dann berechtigt!

Weiterführende Hinweise
  • Heimbetreuung durch BAG: Entweder nur Nr. 37105 oder nur Nr. 37102 oder nur Nr. 37100! (AAA 08/2023, Seite 1)
  • Kooperationsvertrag mit Pflegeheim lohnt sich (AAA 07/2018, Seite 3)

AUSGABE: AAA 2/2025, S. 1 · ID: 50259099

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