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Vertragsarztrecht/StrafrechtUnzureichende Dokumentation kann ein Abrechnungsbetrug sein
| Ärzte sind zur Dokumentation ihres ärztlichen Handelns verpflichtet. Diese Pflicht folgt aus verschiedenen Rechtsquellen. So ist die Dokumentation gemäß § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrags, berufsrechtlich ergibt sie sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern und vertragsarztrechtlich ist sie in § 57 Bundesmantelvertrag–Ärzte (BMV–Ä) geregelt. Insbesondere, wenn die Dokumentation obligater Teil der Leistungslegende einer EBM-Gebührenposition ist, können die rechtlichen Konsequenzen bei Nichterfüllung erheblich sein. Dies hat auch ein Allgemeinmediziner in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Neu-Ulm zu spüren bekommen. Er hatte die Dokumentationsanforderungen der EBM-Nr. 35100 nach Ansicht der Richter nicht erfüllt (Urteil vom 26.06.2024, Az. 2 Ls 106 Js 10145/22). |
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AUSGABE: AAA 12/2024, S. 11 · ID: 50251261