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Jan. 2026

Berufsrecht (Ärzte)Verbot der unerlaubten Zuwendung

Abo-Inhalt11.12.2025255 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Münster/Dortmund

Gemäß § 32 Abs. 1 der ärztlichen Berufsordnungen ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Wert des Geschenks oder anderweitigen Vorteils nicht geringfügig ist bzw. hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Grenzen dieser Regelung sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

Patient macht Arzt zum Millionär

Ein vor dem VG Berlin (27.8.25, Az. 90 K 2/25 T) geführter Rechtsstreit betraf die „Behandlung“ eines vermögenden Studenten durch einen ärztlichen Psychotherapeuten.

Arzt und Patient begründen unternehmerische Zusammenarbeit

Arzt und Patient vereinbarten eine unternehmerische Zusammenarbeit abseits der Therapie. Der Patient gründete diverse Gesellschaften, in die er aus seinem Erbe stammende sowie neu erworbene und von ihm bezahlte Immobilien einbrachte. Dem Arzt übertrug er unentgeltlich Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften und machte ihn zum geschäftsführenden Verwalter. Insgesamt leistete der Patient Zahlungen i. H. v. mehr als 1,5 Mio. Euro an den Arzt, dessen Ehefrau und verschiedene Gesellschaften. Dann entbrannte zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit. Der Patient verklagte den Arzt erfolgreich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht hielt das Verhalten des Behandlers im Zusammenhang mit den erfolgten Zuwendungen für besonders verwerflich. Er habe das Behandlungsverhältnis „aus eigensüchtigen Motiven“ ausgenutzt, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.

Berufsgericht sieht Voraussetzung für Approbationsentzug gegeben

In einem gegen den Arzt eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren wurde zudem dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs festgestellt. Das VG sah sich insoweit zur Verhängung der Höchstmaßnahme veranlasst – auch weil der Betroffene keinerlei Einsicht zeigte, obwohl er durch sein Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes im Kern und unwiederbringlich erschüttert habe. Andere Sanktionen – etwa eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder die Entziehung des Kammerwahlrechts – hielt das Gericht für nicht ausreichend. Der Arzt habe das typische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patienten und Psychotherapeuten als „Geschäftsmodell für seine wirtschaftliche Betätigung entdeckt“ und insbesondere den gegen ihn klagenden Patienten – auch noch nach der Beendigung der Therapie – durch überlegenes Wissen beeinflusst und manipuliert.

Verstoß gegen das Distanz- und Abstinenzverbot

Allerdings habe die in Rede stehende „Behandlung“ nicht ansatzweise den erforderlichen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Psychotherapie entsprochen, befand das Gericht. Ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Zuwendung scheide daher aus. Vielmehr habe der Arzt das grundsätzliche Gebot verletzt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm dabei entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Maximen der ärztlichen Fachlichkeit und Professionalität erforderten gerade in der Psychotherapie eine notwendige Distanz zum Patienten. Dieses Distanz- und Abstinenzgebot gelte auch für die Zeit nach einer Psychotherapie fort, soweit noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Therapeuten bestehe. Dies sah das VG gegeben.

Patient vermacht dem Hausarzt Grundstück und Haus

In einem anderen, viel beachteten Fall (BGH 2.7.25, Az. IV ZR 93/24) behandelte ein Hausarzt einen alleinstehenden, kinderlosen Patienten. In einem „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ vereinbarten beide eine umfassende medizinische, pflegerische und sonstige Patientenversorgung durch den Arzt. Als Gegenleistung sollte im Fall des Todes des Patienten dessen Grundstück mit Haus auf den Arzt übergehen. Der Patient verstarb, und der Insolvenzverwalter des Arztes forderte die Übertragung des Grundstücks von den Erben des Verstorbenen.

Die Klage des Verwalters blieb zunächst ohne Erfolg, weil die Gerichte die Vermächtnisanordnung zugunsten des Arztes wegen eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot für unwirksam hielten. Der BGH sah es anders: Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 der Berufsordnungen habe nicht grundsätzlich bzw. ausnahmslos die Unwirksamkeit einer gegen das Verbot verstoßenden Vereinbarung zur Folge. Eine Nichtigkeit der Verfügung des Patienten gegenüber seinem Arzt komme aber wegen eines Verstoßes gegen die „guten Sitten“ in Betracht. In dem Verfahren ist nun zu klären, ob tatsächlich eine Sittenwidrigkeit der Vermächtnisanordnung vorlag.

Relevanz für die Praxis

Das standesrechtliche Verbot, als Arzt Zuwendungen eines Patienten anzunehmen, ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Es soll das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft im Allgemeinen sowie die konkrete Unabhängigkeit des Arztes und das abstrakte Vertrauen der Allgemeinheit in die Freiheit und Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung sichern. Die geschilderten Entscheidungen zeigen, dass das Verbot einerseits nur anwendbar ist, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung besteht, und andererseits ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Arzt nicht automatisch zur Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts führt. Besteht ein Behandlungsverhältnis, kann ein Vermächtnis an den behandelnden Arzt trotzdem wirksam sein, wenn es nicht „gegen die guten Sitten“ verstößt.

ID: 50647276

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