Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. AAA Abrechnung aktuell
    3. BGH bestätigt: Ärzte haften nicht für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus!

HaftungsrechtBGH bestätigt: Ärzte haften nicht für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus!

Abo-Inhalt06.01.20264 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover

Aktuell sowie in den letzten Jahren sind in einer Vielzahl von Fällen Haftungsansprüche von Patienten geltend gemacht und Klagen bei den Gerichten eingereicht worden, die sich auf angebliche Impffehler und Gesundheitsschäden beziehen. Diese seien durch Corona-Schutzimpfungen verursacht, so die Kläger. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil gesprochen. Hiernach können Ärzte nicht für Schäden aus bis zum 07.04.2023 durchgeführten Schutzimpfungen haftbar gemacht werden (BGH-Urteil vom 09.10.2025, Az. III ZR 180/24).

Sachverhalt

In dem Fall ging es um eine Impfung, die im Dezember 2021 durch eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Praxis vorgenommen worden war. Der Patient hatte bereits zuvor im Mai und Juli 2021 zwei Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten. Nunmehr ging es um die Booster-Impfung, die ihm verabreicht wurde. Etwa drei Wochen später wurde beim Patienten eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Patient verklagte die Ärztin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er machte geltend, er sei vor der Booster-Impfung nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Impfung sei außerdem fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Infolge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.

Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die vom Patienten eingelegte Revision zurück. Die Richter verneinten eine Haftung der Ärztin – unabhängig davon, ob die Impfung überhaupt fehlerhaft gewesen und die Herzerkrankung hierauf zurückzuführen sei. Der BGH ordnete das Tätigwerden der Ärztin bei der Impfung der sogenannten Staatshaftung nach Art. 34 Grundgesetz (GG) zu, was eine persönliche Haftung der Ärztin a priori ausschließe.

Merke — Was bedeutet Staatshaftung? Nach Art. 34 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amts gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ein Rückgriff gegen den Bediensteten persönlich kommt nur in Betracht, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Ärzte impften als „Erfüllungsgehilfen“ des Staates

Im Prozess vor dem BGH stellte sich die Frage, ob die Ärztin bei der Durchführung der Impfungen „in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes“ handelte, also quasi als Staatsbedienstete. Dies bejahten die BGH-Richter im Ergebnis. Dabei argumentierten sie, dass auch private und nicht im Staatsdienst angestellte Personen Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein könnten. Dies sei dann der Fall, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und insofern als „Erfüllungsgehilfen“ des Staates handeln würden. Dabei sei die Zielsetzung des Tätigwerdens entscheidend. Diese habe vorliegend darin bestanden, den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit in der Coronavirus-Impfverordnung geschaffenen Anspruch jedes Bürgers gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen.

Zwar sei die ärztliche Heilbehandlung grundsätzlich nicht als Ausübung eines öffentlichen Amts einzuordnen. Im Gegensatz zu anderen Impfungen hätten die Ärzte als private Leistungserbringer bei der Corona-Schutzimpfung nur einen stark eingeschränkten Entscheidungsspielraum gehabt, wie und bei wem die Schutzimpfungen und die begleitenden Leistungen wie etwa die Impfberatung vorzunehmen gewesen seien. Hierzu habe die Coronavirus-Impfverordnung detaillierte Vorgaben enthalten.

Ärzte wurden hoheitlich tätig

Bei der Impftätigkeit habe der hoheitliche Charakter im Vordergrund gestanden. Die Schutzimpfungen seien ein zentrales, vom Staat eingesetztes Mittel zur Bewältigung der Coronapandemie gewesen. Die Ärztin habe bei der Vornahme der Impfung somit als „Erfüllungsgehilfin“ des Staates im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gehandelt. Dies komme ihr haftungsrechtlich zugute, weshalb ein Haftungsanspruch gegen sie persönlich nicht bestehen könne. Allenfalls könnte ein solcher gegen den Staat der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, so die juristische Bewertung der Richter des BGH.

Der Haftungsausschluss, den der BGH angenommen hat, kommt nicht nur Ärzten zugute, sondern allen privaten Leistungserbringern, die bis zum 07.04.2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführten. Das Datum kommt dadurch zustande, dass bis zum 07.04.2023 die entsprechende Coronavirus-Impfverordnung als Rechtsgrundlage galt. Für in diesem Zeitraum durchgeführte Impfungen können keine Haftungsansprüche von Patientenseite gegen die Leistungserbringer persönlich geltend gemacht werden.

Praxistipp — Eine persönliche Haftung käme nur dann in Betracht, falls der Arzt bei einer fehlerhaften Impfung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollte. Dass dies realistisch in Diskussion steht, dürfte jedoch der absolute Ausnahmefall sein.

Trotzdem gilt die Empfehlung, dass sich der Arzt, wenn ein Patient ihm gegenüber Haftungsansprüche anmeldet, als erstes mit seiner Haftpflichtversicherung in Verbindung setzt. Keinesfalls sollte er unabgestimmt selbst dem Patienten antworten, da er ansonsten Einfallstore für eine spätere Rechtsstreitigkeit bieten und der Versicherungsschutz infrage stehen könnte.

AUSGABE: AAA 1/2026, S. 16 · ID: 50659950

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte