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WirtschaftlichkeitsprüfungSpezialisierung auf „Füllungsleistungen“ keine Praxisbesonderheit: Honorarkürzung rechtens!

Abo-Inhalt06.12.2023693 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Die zahnärztliche Spezialisierung auf „Füllungsleistungen“ ist keine Praxisbesonderheit. Es handelt sich bei diesem Teilbereich der Zahnmedizin um das typische Leistungsspektrum einer Zahnarztpraxis. Ein Zahnarzt scheiterte mit seiner Klage gegen eine Honorarkürzung nach Wirtschaftlichkeitsprüfung (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023, Az. L 5 KA 856/20). |

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AUSGABE: AAZ 1/2024, S. 3 · ID: 49765412

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