LeserforumKann man während der UPT in die AIT zurück?
Frage: „Während einer laufenden UPT-Strecke hat sich ein Zahn als behandlungsbedürftig herausgestellt, für den zum Zeitpunkt des PAR-Antrags noch kein Behandlungsbedarf bestand und der daher auch keine AITa/b erhalten hat. Wie lässt sich die Behandlung für diesen Zahn abrechnen?“
Antwort: Die PAR-Richtlinie sieht vor, dass bei der Befunderhebung für die anstehende Parodontitisbehandlung alle behandlungsbedürftigen Befunde aufgenommen und die Behandlung entsprechend geplant und beantragt wird. Diese Befundaufnahme erfolgt sorgfältig, damit alle notwendigen Behandlungen veranlasst werden können. Andererseits dürfen keine größeren Sondierungstiefen als tatsächlich vorhanden angegeben werden, um Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen, die dem Patienten zum Zeitpunkt der Planung nicht zustehen.
Der Verordnungsgeber geht bei dem Verlauf der Behandlung, die in der Richtlinie als schematische Behandlungsstrecke dargestellt ist, von einem regulären Verlauf aus. Dieser führt i. d. R. dazu, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten durch die Behandlung verbessert. Es gibt aber in der Praxis auch Fälle, bei denen eine Allgemeinerkrankung zu unerwarteten Verläufen führt oder durch die fehlende Compliance des Patienten eine Verschlechterung eintritt. In diesen Fällen kann dennoch nicht von der vorgegebenen Behandlungsstrecke abgewichen werden. Ein „Zurückabbiegen“ während der UPT-Phase in die AITa/b ist nicht möglich. Dasselbe gilt sinngemäß für eine nachträgliche oder erneute chirurgische Maßnahme im Sinne der BEMA-Nr. CPTa/b.
In der beschriebenen Situation stehen mit den Leistungen nach BEMA-Nrn. UPTe/f „Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr“ (je einwurzeligem/mehrwurzeligem Zahn) Maßnahmen zur Verfügung, die zwar vom Behandlungsumfang kleiner gefasst sind als die eigentliche AIT, aber auch der subgingivalen Konkremententfernung dienen. Damit kann während einer laufenden UPT-Strecke versucht werden, diese zusätzlichen Erkrankungen mitzubehandeln.
Wenn das nicht ausreichen sollte, besteht nur die Möglichkeit, die laufende PAR-Behandlung abzubrechen, dies der Krankenkasse mitzuteilen und eine neue PAR-Behandlung zu beantragen. Dann läuft die Behandlungsstrecke wieder komplett von vorn. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse den Antrag einem PAR-Gutachter zur Beurteilung vorlegen wird. Auch aus diesem Grund sind eine sehr sorgfältige Dokumentation und vielleicht eine etwas ausführlichere Begründung im PAR-Antrag empfehlenswert.
Merke — Eine private Behandlung als geschlossene Therapie nach einer entsprechenden GOZ-Analogleistung sollte nicht vereinbart werden. Denn der GKV-Patient hat grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch – auch in dieser Situation.
AUSGABE: AAZ 1/2026, S. 12 · ID: 50628508