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Jan. 2026

ProthetikSo rechnen Sie Flügelbrücken zur Versorgung von Schaltlücken ab

Abo-Inhalt01.12.20255 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

Fehlende Zähne in Schaltlücken bieten eine größere Möglichkeit der Versorgungform an. Patienten mit dieser Form des Versorgungbedarfs haben die Wahl. Handelt es sich um die einzige Lücke im Befund, gibt es für den Versicherten der GKV die festsitzende Versorgung als Regelversorgung. Die Flügelbrücke (Marylandbrücke; AAZ 01/2022, Seite 11) hat sich hier als besonders minimalinvasiv bewährt.

Wegen der zahlreichen Alternativen (Suprakonstruktion, klassische Brücke, Freiendbrücke) muss die Aufklärung gemäß Patientenrechtegesetz umso intensiver sein. Der Patient ist eingehend über den Befund und die Versorgungsformen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzuklären. Maßgebend sind die Region des fehlenden Zahnes, die Nachbarzähne und der Befund der Nachbarzähne – in Einzelfällen auch das Alter des Patienten.

Versorgung als Flügelbrücke: Grundlagen und fünf Beispiele

Eine Flügelbrücke oder Marylandbrücke ersetzt einen fehlenden Zahn in einer Schaltlücke mit einer geringen Präparation der Nachbarzähne. Dabei können je nach Bedarf

  • ein Flügel an einem Nachbarzahn oder
  • zwei Flügel an je einem Nachbarzahn

befestigt werden. An den Flügeln ist der fehlende Zahn befestigt. Das Brückenglied wirkt optisch wie ein Zahn, denn die Verbindung als Brückenanker befindet sich auf der Rückseite der Nachbarzähne. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Flügel verwendet werden, obliegt dem Vertragszahnarzt.

Um diese minimalinvasive Versorgung als Regelversorgung zu bekommen, sind die folgenden Vorgaben nach G-BA-Zahnersatz-Richtlinie D. II. 22. einzuhalten:

  • Es handelt sich um den Ersatz eines Schneidezahns.
  • Es muss ausreichend orales Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen vorhanden sein.
  • Es handelt sich um eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln.
  • Mit einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der Nachbarzahn ohne Flügel nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

Die Zahnersatz-Richtlinie D. II. 24. für Kinder und Jugendliche erlaubt die Versorgung zweier benachbarter fehlenden Schneidezähne, vorausgesetzt:

  • Das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr ist vollendet.
  • Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen
  • mit ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne
  • eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel

Die Flügelbrücken lösen folgenden Festzuschuss aus:

Festzuschuss

Verblendung

Besonderheit

2.1

2.7

  • Verblendungszuschuss gilt nur für das Brückenglied
  • die 2197 ist neben BEMA und GOZ ausgeschlossen
  • BEL II 1550 bzw. § 9/GOZ dürfen für die Vorbereitung der adhäsiven Befestigung an der Flügelbrücke berechnet werden

Wünscht der Patient statt eines Metallgerüsts eine vollkeramische Versorgung, wird die Versorgung gleichartig. In der GOZ gelten jedoch Besonderheiten:

  • 5150: Adhäsivbrücke inkl. 1. Spanne mit minimalinvasiver Präparation
  • 5020 + 5070 + 2197: Adhäsivbrücke, Präparation der kaufunktionstragenden Zahnflächen

In der GOZ werden die Honorare aufgrund einer anderen Basis bewertet. Im Vergleich zum BEMA ist die Honorierung der GOZ 5150 extrem niedrig:

BEMA

GOZ

Faktor/Honorar

93a = 271,30 Euro

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel

  • 5150
  • 5020 + 5070 + 2197

6,6-fach

326,89 Euro

93b = 378,68 Euro

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln

  • 5150
  • 2x 5020 + 5070 + 2197

9,2-fach

602,04 Euro

Die GKV-Sachleistung erstreckt sich nur auf die Schneidezähne. Eck- und Seitenzähne sind ausdrücklich ausgeschlossen. Auch für die Wiedereingliederung einer solchen Versorgung erhalten GKV-Versicherte keinen Festzuschuss.

Beispiel 1: Ersatz 12 mit 1 Flügel, Regelversorgung

Festzuschuss: 2.1 + 1 x 2.7

BEMA: ggf. 19, 93a, BEL-Nr. 1550, ggf. 98a, 89

Beispiel 2: Ersatz 12 und 22 mit 1 Flügel, Regelversorgung

Festzuschuss: 2 x 2.1 + 2 x 2.7

BEMA: ggf. 2 x 19, 2 x 93a, 2 x BEL-Nr. 1550, ggf. 98a, 89

Beispiel 3: Ersatz 12+11 mit je 1 Flügel (Vollkeramik, minimale Präparation), Patient 18 Jahre alt

Festzuschuss: 2.2 + 2x 2.7

BEMA: 98a, ggf. 19, 89

GOZ: 5150, § 9

Beispiel 4: Ersatz 42 mit 2 Flügeln, Vollkeramik

Die Vorgaben der o. g. Richtlinien sind nicht auf den Oberkiefer begrenzt.

Festzuschuss: 2.1 + 1x 2.7

BEMA: ggf. 19, 98a, ggf. 89

GOZ: 5150, § 9

Beispiel 5: Ersatz 31 mit 2 Flügeln, Regelversorgung

FZ: 2.1 + 1x 2.7

BEMA: ggf. 19, 93b, 98a, BEL II 1550, 89

Dies sind die Alternativen zur Flügelbrücke

Zahnbegrenzte Einzelzahnlücken können als Regelversorgung mittels Suprakonstruktion versorgt werden. Die Nachbarzähne werden nicht präpariert. Voraussetzung das Vorliegen einer Ausnahme nach Richtlinie D V 36a:

  • bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken
  • keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit
  • Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront

Andernfalls wird die Versorgung als andersartig eingestuft. Der Festzuschuss bleibt gleich (2.1, ggf. 2.7 in diesem Fall je Brückenglied, zusätzlich je Pfeiler).

Die Versorgung mittels klassischer Brücke ist die klassische Versorgung. Beide Zähne neben der Lücke werden präpariert und erhalten eine Krone als Brückenanker, der fehlende Zahn ist das Brückenglied zwischen den Brückenankern. Diese Form der Zahnersatzversorgung ist im gesamten Gebiss möglich. Als Festzuschüsse werden 2.1, ggf. 2.7 für Verblendung gewährt. Die Nachbarzähne verlieren bei der Präparation an Substanz. Daher ist diese Variante sinnvoll, wenn die Nachbarzähne schon Substanzverluste aufweisen.

Die Versorgung mittels Freiendbrücke weicht von der klassischen Brücke ab. Es werden zwar immer noch zwei Brückenpfeiler präpariert, diese liegen jedoch nebeneinander und das Brückenglied hängt frei daneben. Für die Regelversorgung gelten gemäß Richtlinie D II 22 folgende Vorgaben:

  • Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt.
  • In Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.

Wichtig — Die Freiendbrücke hat gemäß Richtlinie eine deutliche Begrenzung.

Festzuschuss

ggf. Verblendung

Besonderheit

2.1

2.7

In der gleichartigen Versorgung ist nur der lückenangrenzende Pfeiler die Nr. 5000/5010 GOZ. Der zweite Pfeiler wird als Krone nach Nr. 2200/2210 GOZ berechnet.

AUSGABE: AAZ 1/2026, S. 8 · ID: 50626332

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