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KostenträgerLieferengpässe: Erweiterte Abgaberegeln auch bei DGUV und SVLFG anwendbar
| Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) erklärt, dass Apotheken bei Lieferengpässen nach den erweiterten Abgaberegeln des § 129 Abs. 2a und 2b Sozialgesetzbuch (SGB) V vorgehen dürfen. Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem 01.09.2024 und wird in die neuen Arzneimittelversorgungsverträge aufgenommen. |
| Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) erklärt, dass Apotheken bei Lieferengpässen nach den erweiterten Abgaberegeln des § 129 Abs. 2a und 2b Sozialgesetzbuch (SGB) V vorgehen dürfen. Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem 01.09.2024 und wird in die neuen Arzneimittelversorgungsverträge aufgenommen. |
AUSGABE: AH 11/2024, S. 1 · ID: 50199525