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ZuständigkeitenNRW: Seit 1.1.22 sind bestimmte LG/OLG für Unternehmenstransaktionen, Informationstechnologie, erneuerbare Energien zuständig

Abo-Inhalt10.01.20221211 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Geschäftsführer RAK Köln, LLR Rechtsanwälte Köln

| Zum 1.1.22 gibt es in der nordrhein-westfälischen Justiz eine wichtige Konzentration der Zuständigkeiten bei den LG und den drei OLG in Düsseldorf, Hamm und Köln. Im Rahmen der sog. Markenbildung hat das NRW-Justizministerium am 22.11.21 die entsprechende „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien“ (VO) erlassen (iww.de/s5847). |

Nach §§ 13a, 72a und 119a GVG sind wichtige Zuständigkeiten neu gefasst worden und ab dem 1.1.22 zu beachten. Denn es handelt sich hierbei jeweils um eine ausschließliche Zuständigkeit. Nur bei Verfahren, die vor dem 1.1.22 erstinstanzlich anhängig sind, bleibt es für den gesamten Instanzenzug bei der bisherigen Zuständigkeit. Die Zuständigkeiten sind nach den §§ 1 bis 4 VO wie folgt geregelt:

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AUSGABE: AK 1/2022, S. 3 · ID: 47887246

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