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PflichtverteidigerbestellungTempo, bitte: Über Beiordnung ist unverzüglich zu entscheiden

Leseprobe19.01.20261 Min. LesedauerVon (von Christian Noe B. A., Göttingen)

Das OLG Dresden stärkt Verteidigern den Rücken und betont das Unverzüglichkeitsgebot: Seit der Gesetzesnovelle und StPO-Anpassung vom 10.12.19 ist dem Beschuldigten auf Antrag unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen. Geschieht dies nicht bzw. bleibt eine Behörde passiv, kann der Verteidiger (rückwirkend) beigeordnet werden (3.8.25, 4 Ws 2/21, Abruf-Nr. 250127).

Der Anwalt bat am 17.12.19 das LKA telefonisch „noch einmal ausdrücklich“ um seine Beiordnung. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits die Gesetzesänderung über die notwendige Verteidigung. Am 5.3.20 stellte der Generalstaatsanwalt das Verfahren ein. Obwohl § 141 Abs. 1 StPO dies vorschreibt, wurde weder der Verteidiger informiert, noch zügig über seinen Antrag entschieden.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das OLG Dresden befürwortet die Rückwirkung, wenn justizinterne Versäumnisse vorliegen. Denn die Bestellung zum Pflichtverteidiger dient nicht nur finanziellen Interessen. Zudem kann die Beiordnung mündlich beantragt werden. So wie eine PKH rückwirkend bis zum Zeitpunkt des formgerechten Antrags gewährt wird, gilt dies auch für die notwendige Verteidigung. Denn beides ist anhand der verbindlichen Grundsätze der Europäischen PKH-Richtlinie auszulegen. Ihr Zweck würde unterlaufen, wenn verzögert entschieden wird und eine Beiordnung nicht mehr möglich ist, nur weil das Verfahren bereits beendet ist.

Weiterführender Hinweis
  • Auch gewählte Verteidiger sind zur elektronischen Übermittlung verpflichtet, AK 24, 38

AUSGABE: AK 1/2026, S. 2 · ID: 50639963

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