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Wiedereinsetzung in den vorherigen StandTrotz „Fristendruck“ muss sich Anwalt einarbeiten dürfen

Leseprobe12.01.20262 Min. LesedauerVon (von Christian Noe B. A., Göttingen)

Immer wieder läuft Rechtsuchenden die Zeit davon, wenn sie einen Notanwalt brauchen. Nun hat der BFH entschieden, dass Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn kurz vor Fristablauf doch noch ein Anwalt gefunden wird, dem dann aber die notwendige Zeit fehlt, sich in einen schwierigen Prozessstoff einzuarbeiten (9.7.25, X B 111/24, Abruf-Nr. 249407).

Manchmal finden Mandanten einen geeigneten Anwalt nur schwer – vor allem, wenn das Mandat komplex ist, juristische Spezialisten erfordert und eine zeitintensive Einarbeitung voraussetzt. Dies erkannte der BFH in der vorliegenden Sache an, da die zu fertigende Nichtzulassungsbeschwerde fundierte Kenntnisse sowohl im Familien- als auch im Einkommensteuerrecht erforderte. Gerichte können dann nicht verlangen, dass ein neu beauftragter Anwalt eine vollständige Beschwerdebegründung über Nacht anfertigt. Bezüglich der Zeitspanne zwischen Mandantenanzeige und Fristablauf zeigte sich der BFH anwaltsfreundlich.

Der Kläger trug somit keine Schuld an der versäumten Frist im Sinne des § 56 FGO. Vielmehr kann sich sogar bis zum letzten Fristtag ein vertretungsbereiter Anwalt bei Gericht melden und später eine Wiedereinsetzung verlangen. Allerdings sollte sein Antrag dann auch schlüssig die Umstände seiner Bevollmächtigung „kurz vor Toresschluss“ darstellen.

Praxistipp — Begründen Sie den Antrag ausführlich und versichern Sie ausdrücklich, an welchem Tag Sie erstmals für eine Vertretung angefragt wurden und warum Ihre Einarbeitung keine fristgerechte Erledigung ermöglicht (z. B. Aktenvolumen, umfassende Rechtsprechung, Durchsicht von Berichten, Zahlenwerken und Abrechnungen usw.). Gleiches gilt für die Anfragen bei Anwälten zuvor (vgl. Grafik). Ferner sollten Sie erläutern, dass der Mandant seine Anwaltssuche rasch begonnen und durchgehalten hat (hier: zehn Tage nach der Information, dass sein Anwalt ihn nicht vertreten kann, begann der Mandant die Anwaltssuche).

Weiterführende Hinweise
  • Keine Wiedereinsetzung ohne Kontrolle des Versandvorgangs, AK 25, 128
  • Anwalt kann höheres Honorar verlangen, AK 24, 145

AUSGABE: AK 1/2026, S. 3 · ID: 50639865

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