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ReparaturkostenDie Plausibilitätsprüfungspflicht des Geschädigten
| Dass eine Werkstatt einen Kotflügel als Ersatzteil doppelt abgerechnet hat, kann ein Laie erkennen. Also ist diese Position nicht vom „Werkstattrisiko“, für das der Schädiger einzustehen hat, umfasst, so das AG München. |
Im Urteil heißt es, dass dem Geschädigten die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht zugute kämen, wenn er auch im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung hätte erkennen können, dass hier überhöhte Positionen bzw. nicht zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderliche Positionen in Rechnung gestellt werden oder wenn ihn in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft. Im vorliegenden Fall sei eine Ausnahme vom Werkstattrisiko zu machen, weil nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für einen Laien bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung zu erkennen sei, dass die Position Kotflügel zweimal abgerechnet wird.
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AUSGABE: ASR 5/2022, S. 3 · ID: 48093276