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ReparaturkostenKein Auskunftsanspruch des Kunden zu Einkaufspreisen

Abo-Inhalt27.04.20223971 Min. Lesedauer

| Der Auftraggeber einer Reparatur hat ohne vorherige entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch darauf, dass die Werkstatt als Hauptunternehmer ihm die Einkaufskonditionen von zugekauften Leistungen offenlegt. Es kommt nur darauf an, dass die Werkstatt ihm gegenüber entweder zu den vereinbarten Preisen oder, wenn es keine entsprechende Vereinbarung gibt, zu den üblichen Preisen abrechnet. Das ist das Fazit aus vielen Urteilen aus jüngerer Zeit. |

Hintergrund | Ein Versicherer lässt sich bei der Abwicklung von Unfallschäden den angeblichen Auskunftsanspruch des Geschädigten in dessen Rolle als Auftraggeber der Reparatur abtreten. Anschließend versucht er, mit einer Auskunftsklage aus abgetretenem Recht die Offenlegung der an die Werkstatt gerichteten Rechnung des Lackierers zu erzwingen.

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AUSGABE: ASR 5/2022, S. 2 · ID: 48093750

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