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Kfz-Versicherung/WerkstattrechtLG Aachen: Werkstatt verschließen und Fahrzeuge verriegeln
| Eine Kfz-Werkstatt verstößt gegen ihre Obhutspflichten, wenn sie zur Reparatur übernommene Kundenfahrzeuge nach Betriebsschluss unverschlossen in der Werkshalle aufbewahrt. Keine Rolle spielt es, ob die Halle selbst oder der Zugang zum Werkstattgelände verschlossen bzw. durch einen Zaun gesichert wurden. Das hat das LG Aachen entschieden. |
Unbekannte waren in die Werkshalle eingebrochen. Sie hatten daraus u. a. einen Oldtimer gestohlen, der seitdem unauffindbar ist. Der Kasko-Versicherer hatte den Schaden von ca. 88.000 Euro gegenüber dem Eigentümer des Oldtimers reguliert. Nunmehr forderte der Versicherer den Werkstattbetreiber im Zuge des Regresses zum Ausgleich auf. Die Werkstatt habe ihre vertraglichen Obhutspflichten verletzt, weil sie den Oldtimer unverschlossen in der Werkshalle aufbewahrt habe und der Zündschlüssel am Schlüsselbrett zu leicht zugänglich gewesen sei.
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AUSGABE: ASR 9/2022, S. 1 · ID: 48534451