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KaufrechtBGH hält „sale and rent back“-Modell von Pfandleihhaus für Wucher

Abo-Inhalt24.11.20229945 Min. Lesedauer

| Darf ein bundesweit tätiges Pfandleihhaus Fahrzeuge kaufen, diese dann an die Verkäufer vermieten und sie nach einigen Monaten öffentlich versteigern? Oder ist das schon Wucher? Darüber hatte der BGH zu entscheiden. Er kam zum Schluss: Das ist Wucher und somit sittenwidrig. |

In dem Fall vor dem BGH hatte das Pfandleihhaus ein Fahrzeug angekauft. Der Verkäufer bekam für sein Fahrzeug einen Geldbetrag (5.000 Euro), der deutlich unter dem Marktpreis des Fahrzeugs (knapp 14.000 Euro) liegt. Anschließend vermietete das Pfandleihhaus das Fahrzeug unmittelbar zurück an den ursprünglichen Verkäufer („sale and rent back“). Der Rückkauf war ausgeschlossen. Stattdessen versteigerte das Pfandleihhaus das Fahrzeug am Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit öffentlich. An der Versteigerung konnte sich der ursprüngliche Verkäufer zwar beteiligen, den erzielten Mehrerlös hätte er bei der Ersteigerung aber nicht bekommen.

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AUSGABE: ASR 12/2022, S. 1 · ID: 48707270

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