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Werkstattrecht„Handyverbot“ gilt auch für Auslese-/Diagnosegeräte

Abo-Inhalt13.06.20236541 Min. Lesedauer

| Die Nutzung eines mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenen Auslesegeräts am Steuer ist verboten. Denn: Derartige Diagnosegeräte fallen unter das „Handyverbot“ nach § 23 Abs. 1a StVO. Das musste ein Kfz- Mechaniker vor dem OLG Schleswig erkennen. |

Im konkreten Fall hatte der Kfz-Mechaniker im Rahmen seiner Tätigkeit mit einem Kundenfahrzeug eine öffentliche Straße befahren. An dem Fahrzeug befand sich ein Diagnosegerät. Dieses war via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden, das äußerlich einem Smartphone ähnelte und auch über einen Touch-Bildschirm verfügte. Der Kfz-Mechaniker hielt es während einer Probefahrt in der Hand, um so einen Fehler an dem von ihm geführten Fahrzeug zu ermitteln. Dabei war er von der Polizei erwischt worden. Gegen Geldbuße und Punkt wehrte er sich jedoch erfolglos: Das OLG Schleswig hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejaht. § 23 Abs. 1a StVO verbietet die Benutzung eines „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, wenn es beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät seien per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfüge über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und ist damit ein elektronisches Gerät. Da das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug diene, habe es die Information des Auslesenden zum Ziel. Die Probefahrt mit Diagnosegerät wäre demnach nur im nicht-öffentlichen Bereich erlaubt gewesen (OLG Schleswig, Urteil vom 28.03.2023, Az. II ORbs 15/23, Abruf-Nr. 234813).

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AUSGABE: ASR 7/2023, S. 1 · ID: 49540763

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